Norm
ARB 2000 Art6.6.6.1.Rechtssatz
Ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG ist nicht zu decken, wohl aber ein Mehraufwand nach § 2 Abs 2 RATG.Ein Zuschlag nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG ist nicht zu decken, wohl aber ein Mehraufwand nach Paragraph 2, Absatz 2, RATG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anwaltshonorar; Rechtsschutzversicherung; Kostenersatz; Entlohnung; ErhöhungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129370Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016