RS OGH 2014/2/26 7Ob14/14f

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Norm

UbG §34a

Rechtssatz

Eine ca. 35m² große, auf allen Seiten abgeschlossene und überdachte "Terrasse" erfüllt die Voraussetzungen des "Ausgangs ins Freie" nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/14f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 14/14f
    Beisatz: Unter dem Begriff „Ausgang ins Freie“ kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur verstanden werden, dass der Kranke die Möglichkeit haben soll, tatsächlich unter freien Himmel, das heißt vor allem ohne zusätzliche Begrenzung nach oben zu treten und zumindest entsprechend Platz zu haben, um sich ? seinem Zustand angemessen ? frei zu bewegen. (T1); Veröff: SZ 2014/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129369

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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