RS OGH 2016/8/30 7Ob16/14z, 1Ob124/16s

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Norm

AußStRG §72

Rechtssatz

Kann das mit dem Abänderungsantrag angestrebte Ziel auch anders erreicht werden (mit welchem Antrag auch immer), so ist der Abänderungsantrag jedenfalls unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Subsidiarität, ultima ratio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129368

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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