Norm
IO §213 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch dann, wenn die erforderliche Quote von zumindest 50% der Forderungen der Insolvenzgläubiger erst nach Verstreichen der Mindestfrist von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung (aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit) vom Schuldner erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129357Im RIS seit
07.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016