RS OGH 2014/3/24 8ObA18/14a, 8ObA50/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2014
beobachten
merken

Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Unter "kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist?Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist?Lohn?Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger?Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 18/14a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 18/14a
    Veröff: SZ 2014/26
  • 8 ObA 50/14g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 50/14g
    Auch; Beisatz: § 10 Abs 1 AÜG (idF BGBl I 2005/104) bezieht sich nur auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung von Zulagen in einer Betriebsvereinbarung bedeutet nur, dass es sich bei den zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen über die weiteren Zulagen um zulässige Entgelt-Betriebsvereinbarungen handelt; dadurch werden die Betriebsvereinbarungs-Zulagen aber nicht zu einem kollektivvertraglichen Entgelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129354

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten