RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0029

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Eine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden. Auch das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (Hinweis E 16. September 2010, 2007/09/0141). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090029.X04

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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