RS OGH 2014/2/25 14Os154/13y (14Os155/13w)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

StPO §51
StPO §53
StPO §106
StPO §363a
  1. StPO § 53 heute
  2. StPO § 53 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 53 gültig von 01.06.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. StPO § 53 gültig von 28.12.2019 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StPO § 53 gültig von 01.06.2009 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 53 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme im Sinn des § 106 Abs 2 StPO.Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 106, Absatz 2, StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0129345">14 Os 154/13y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 154/13y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129345

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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