RS OGH 2014/2/25 14Os154/13y (14Os155/13w)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

StPO §51
StPO §53
StPO §106
StPO §363a

Rechtssatz

Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme im Sinn des § 106 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129345

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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