RS OGH 2014/3/19 15Os27/14f

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

StPO §174 Abs4

Rechtssatz

Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 27/14f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129343

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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