RS OGH 2014/4/9 1Präs2690-1637/14t, 1Präs2690-3573/15z

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Veröffentlicht am 09.04.2014
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Norm

StPO §43 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Wenn demnach der Präsident eines Oberlandesgerichts als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129337

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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