Norm
StPO §43 Abs1 Z1Rechtssatz
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Wenn demnach der Präsident eines Oberlandesgerichts als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129337Im RIS seit
17.04.2014Zuletzt aktualisiert am
04.09.2015