RS OGH 2023/2/28 16Ok8/13 (16Ok9/13); 3Ob109/18b; 4Ob9/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2014
beobachten
merken

Norm

AußStrG §56
AußStrG §58
GOG §33
WettbG §12 Abs3
AußStrG 2005 §57 Z4
  1. GOG § 33 heute
  2. GOG § 33 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
  4. GOG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. GOG § 33 gültig von 15.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
  6. GOG § 33 gültig von 01.01.1989 bis 14.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  7. GOG § 33 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988
  1. WettbG § 12 heute
  2. WettbG § 12 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. WettbG § 12 gültig von 28.06.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  4. WettbG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  5. WettbG § 12 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bei Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht wäre sanktionslos.

Entscheidungstexte

  • RS0129324">16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Veröff: SZ 2014/9
  • RS0129324">3 Ob 109/18b
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 109/18b
    Auch; nur: Im Außerstreitgesetz sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich geregelt. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde (so schon 6 Ob 51/09g). (T1); Beisatz: Ebenso bei unzulässiger Geschäftsverteilung. (T2)
  • RS0129324">4 Ob 9/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 9/23m
    nur: Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde. (T3)
    Beisatz: Die Folgen können für den Fall, dass am richtigen Gericht der falsche Organwalter entschieden hat, nicht stärker sein, als wenn überhaupt ein örtlich unzuständiges Gericht entscheidet. (T4)
    Beisatz: Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos. (T5)
    Beisatz: Wenn der Gesetzgeber schon an die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter im Bereich des Außerstreitverfahrens keine Nichtigkeitssanktion knüpft, gilt dies kraft Größenschlusses auch für die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Rechtspflegers. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129324

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten