RS Vfgh 2014/2/21 B894/2013

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §2 Abs2, §31 Abs3, §136

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Erteilung eines schriftlichen Verweises an zwei Ärzte wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung von Fachärzten zur Beschränkung der fachärztlichen Tätigkeit auf ihr Sonderfach; bloße Duldung einer vom zuständigen Facharzt vorgenommenen Untersuchung mittels eines im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gerätes keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes

Rechtssatz

Selbst unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses der "Ausübung des ärztlichen Berufes" ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, inwiefern alleine die bloße Duldung bzw das Einverständnis mit der durch einen Facharzt für Radiologie an einem Patienten vorgenommenen Untersuchung mittels eines im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden "MRI-Gerätes" als - wie die belangte Behörde vermeint - "zumindest sinngemäße" Durchführung einer ärztlichen Tätigkeit iSd ÄrzteG durch die Beschwerdeführer zu verstehen sei.

Insofern die belangte Behörde vermeint, der Radiologe sei im Auftrag oder als Erfüllungsgehilfe der Beschwerdeführer tätig geworden, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an rechtlich nachvollziehbaren Feststellungen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im konkreten Fall keine ärztliche Tätigkeit gemäß §2 Abs2 ÄrzteG ausgeübt haben, demnach nicht gegen die berufsrechtlichen Normen der §31 Abs3 und §136 Abs1 Z2 ÄrzteG verstoßen konnten und ihre disziplinäre Bestrafung damit in denkunmöglicher Weise erfolgt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B894.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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