RS OGH 2016/8/30 10Ob53/13m, 1Ob99/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2014
beobachten
merken

Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2

Rechtssatz

Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach Paragraph 188, Absatz 2, Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach Paragraph 187, ABGB zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129309

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten