Norm
EO §290aRechtssatz
Jubiläumsgelder, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind, gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 290a Abs 1 Z 1 und Abs 2 EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter iSd § 291d EO.Jubiläumsgelder, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind, gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter iSd Paragraph 291 d, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129304Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014