TE Vfgh Beschluss 1998/3/6 B2692/97

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Veröffentlicht am 06.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
ZPO §30 ff

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Oktober 1997, Z RV/0734-08/09/97.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 1998 - zugestellt am 2. Februar 1998 - erging gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, innerhalb von zwei Wochen gemäß §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG und §30 ZPO eine Bevollmächtigung durch K K nachzuweisen. Der Beschwerdevertreter berief sich in einer dazu abgegebenen Stellungnahme abermals nur auf eine Vollmacht der Österreichischen Hochschülerschaft, die ihrerseits eine Vollmacht der Beschwerdeführerin besitzt.

Da die Frist solcherart ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Prozeßvollmacht, Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2692.1997

Dokumentnummer

JFT_10019694_97B02692_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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