Rechtssatz
Für die Frage des Schadenseintritts sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129293Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025