RS OGH 2014/1/23 12Os90/13x, 12Os52/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2014
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Norm

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105
StGB §107
ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Mit der Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar – bei Fehlen des Einverständnisses des Betroffenen – ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte verbunden, aber – wie auch bei der Offenbarung sonstiger persönlicher Lebensumstände (wie etwa eines religiösen Bekenntnisses oder des Fehlens eines solchen; des Eingehens oder des Abbruchs einer Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe; einer Erkrankung oder Behinderung) und auch in der Aufnahme von Nacktfotos, allenfalls verknüpft mit deren Veröffentlichung – keine Ehrverletzung. Allenfalls kann dahinter die Androhung einer Verletzung am Vermögen stehen, wenn - vom Vorsatz des damit Drohenden umfasst - die Veröffentlichung dieser persönlichen Lebensumstände zu beruflichen oder sonstigen Konsequenzen führt, die mit einer Vermögens- oder Einkommenseinbuße einhergehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 90/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 90/13x
  • 12 Os 52/14k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 52/14k
    Vgl auch; Beisatz: Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein, so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken. (T1)
    Beisatz: Hier: Angedrohte Veröffentlichung von Fotos von zwölf bis vierzehnjährigen, mit Unterwäsche bekleideten Mädchen samt ihren Telefonnummern im Internet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129288

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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