RS OGH 2014/1/23 12Os90/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2014
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Norm

EMRK Art8
GRC Art21
StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105
StGB §107
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt (Aufhebung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen; weitgehend schon erfolgte rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren – Eingetragene Partnerschafts-G). Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 EMRK) erfasst selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen. Dies gipfelt im unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot, welches in Art 21 EU-Grundrechtecharta als Grundrecht festgeschrieben ist. In diesem Sinne schützt die österreichische Rechtsordnung jede Person vor einer Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung. Wären – wie in zurückliegenden Entscheidungen des OGH ausgedrückt – bestimmte Formen der sexuelle Ausrichtung unter dem Blickwinkel eines entsprechenden Verständnisses eines Teils der Bevölkerung nach wie vor auch negativ zu verstehen und solcherart zB als „Vorwurf der Homosexualität“ als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen, käme es zu einem partiellen Ehrverständnis, das sich nach dem (vom Vorsatz des Täters umfassten, konkret festzustellenden) persönlichen Umfeld des einer bestimmten sexuellen Ausrichtung „Geziehenen“ richten würde. Durch eine solche Auslegung würde dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zumindest konterkariert, weil ein sich wegen seiner homosexuellen Ausrichtung gegen eine darauf gegründete Benachteiligung zur Wehr setzender Bürger sich selbst einer als mit einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten zeihen müsste.Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt (Aufhebung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen; weitgehend schon erfolgte rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren – Eingetragene Partnerschafts-G). Der Schutz der Intimsphäre (Artikel 8, EMRK) erfasst selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen. Dies gipfelt im unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot, welches in Artikel 21, EU-Grundrechtecharta als Grundrecht festgeschrieben ist. In diesem Sinne schützt die österreichische Rechtsordnung jede Person vor einer Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung. Wären – wie in zurückliegenden Entscheidungen des OGH ausgedrückt – bestimmte Formen der sexuelle Ausrichtung unter dem Blickwinkel eines entsprechenden Verständnisses eines Teils der Bevölkerung nach wie vor auch negativ zu verstehen und solcherart zB als „Vorwurf der Homosexualität“ als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen, käme es zu einem partiellen Ehrverständnis, das sich nach dem (vom Vorsatz des Täters umfassten, konkret festzustellenden) persönlichen Umfeld des einer bestimmten sexuellen Ausrichtung „Geziehenen“ richten würde. Durch eine solche Auslegung würde dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zumindest konterkariert, weil ein sich wegen seiner homosexuellen Ausrichtung gegen eine darauf gegründete Benachteiligung zur Wehr setzender Bürger sich selbst einer als mit einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten zeihen müsste.

Entscheidungstexte

  • RS0129287">12 Os 90/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 12 Os 90/13x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129287

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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