Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129289Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014