RS OGH 2014/3/4 Ds26/13

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Norm

RStDG §104 Abs1 litb

Rechtssatz

Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß Paragraph 135, RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen Paragraph 135, RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129299

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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