Norm
RStDG §104 Abs1 litbRechtssatz
Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß Paragraph 135, RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen Paragraph 135, RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129299Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014