Norm
RStDG §104 Abs1 litbRechtssatz
Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung sind der Bruttomonatsbezug und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129298Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021