Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt.Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in Paragraph 57, Absatz 3, RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129297Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014