Index
L2200 LandesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Sbg Landes-BeamtenG 1987 betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde in Abwesenheit des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz; Gesetzwidrigkeit der als Verordnung zu qualifizierenden Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen für das Jahr 2013 mangels gehöriger KundmachungSpruch
I.römisch eins. 1. §55 Abs1 Z2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl für Salzburg Nr 1, in der Fassung LGBl für Salzburg Nr 39/2013, war verfassungswidrig.
2. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II.römisch zwei. 1. Die Verordnung "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1/1987, idgF) Kalenderjahr 2013" war gesetzwidrig. 1. Die Verordnung "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landesgesetzblatt 1 aus 1987,, idgF) Kalenderjahr 2013" war gesetzwidrig.
2. Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1012/2013 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und unter einem auf Grund laufender polizeilicher Ermittlungen unterbrochen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2012 wurde über den Beschwerdeführer die Suspendierung verfügt und für die Dauer der Suspendierung die Monatsbezüge unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel des Bezuges gekürzt.
2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §50 Abs1 Z5 Waffengesetz und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§2, 88 Abs1 und 4 zweiter Fall (§81 Abs1 Z1) StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf zwei Jahre nachgesehen, verurteilt.
2.2. Mit Disziplinarerkenntnis des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom 2. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben und zu einer Geldbuße in der Höhe von 40% des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verurteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
2.3. Die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) erließ am 29. Juli 2013 einen – an den Beschwerdeführer ergangenen – Beschluss, in dem sie eine mündliche Verhandlung für den 3. September 2013 in Abwesenheit des Beschuldigten anberaumte. Als Rechtsgrundlage wird in diesem Bescheid – neben anderen Bestimmungen – ausdrücklich §55 Abs1 Z2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1, idF LGBl 39/2013, (im Folgenden: Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987) angeführt.2.3. Die Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) erließ am 29. Juli 2013 einen – an den Beschwerdeführer ergangenen – Beschluss, in dem sie eine mündliche Verhandlung für den 3. September 2013 in Abwesenheit des Beschuldigten anberaumte. Als Rechtsgrundlage wird in diesem Bescheid – neben anderen Bestimmungen – ausdrücklich §55 Abs1 Z2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1, in der Fassung Landesgesetzblatt 39 aus 2013,, (im Folgenden: Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987) angeführt.
3. Bei der Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 sowie der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1/Verwendungsgruppe A der "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl 1/1987, idgF) Kalenderjahr 2013" (im Folgenden: Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 25. November 2013 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu prüfen.3. Bei der Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 sowie der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1/Verwendungsgruppe A der "Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung (§40 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landesgesetzblatt 1 aus 1987,, idgF) Kalenderjahr 2013" (im Folgenden: Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 25. November 2013 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass eine derartige Regelung [gemeint ist §55 Abs1 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987] dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht:
[…] §55 Abs1 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 sieht vor, dass die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn zum einen der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen ist (§55 Abs1 Z1 leg.cit.) und wenn zum anderen der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist (§55 Abs1 Z2 leg.cit.). In den Erläuterungen (RV 383 BlgLT 11. GP) wird dazu ausgeführt, dass §55 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 dem §125a Abs1 BDG 1979 entspreche; im Interesse der Verfahrenskonzentration sei durch diese Bestimmung die Möglichkeit erweitert worden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Nach Absatz 2 der Bestimmung ist dem Beschuldigten in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.[…] §55 Abs1 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 sieht vor, dass die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn zum einen der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen ist (§55 Abs1 Z1 leg.cit.) und wenn zum anderen der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist (§55 Abs1 Z2 leg.cit.). In den Erläuterungen Regierungsvorlage 383 BlgLT 11. Gesetzgebungsperiode wird dazu ausgeführt, dass §55 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 dem §125a Abs1 BDG 1979 entspreche; im Interesse der Verfahrenskonzentration sei durch diese Bestimmung die Möglichkeit erweitert worden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Nach Absatz 2 der Bestimmung ist dem Beschuldigten in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass durch die genannte Bestimmung eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten auch dann stattfinden kann, wenn der Sachverhalt 'infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen' hinreichend geklärt ist.
[…] Es scheint aber den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu widersprechen, wenn eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit des die Disziplinaranzeige vertretenden Disziplinaranwaltes stattfindet, nur weil der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes hinreichend geklärt ist. Eines der Wesenszüge eines rechtsstaatlichen Verfahrens scheint es zu sein, dass jeder Partei Gelegenheit eingeräumt werden muss, ihren Fall einschließlich aller Beweise unter solchen Bedingungen präsentieren zu können, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner bedeuten.
[…] Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, dürfte es das Rechtsstaatsprinzip in einem Disziplinarverfahren erfordern, dass die – in einem solchen Verfahren – einander gegenüberstehenden und gegenteilige Interessen verfolgenden Parteien (Beschuldigter einerseits und Disziplinaranwalt andererseits) verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt sind. Auch wenn der Sachverhalt – wie im vorliegenden Fall – durch ein rechtskräftigen Urteil[…] eines Strafgerichtes geklärt ist, müsste dem Beschuldigten in einem solchen Fall die Möglichkeit zur Teilnahme ebenso gewährt sein wie die Möglichkeit, zu allen in der Verhandlung angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und auf den Schlussantrag des Disziplinaranwaltes zu replizieren. So könnten sich – auch wenn der Sachverhalt geklärt ist – beispielsweise bei der Beurteilung der disziplinären Verantwortung oder bei der Frage der Strafbemessung noch relevante Argumente zB hinsichtlich der Milderungsgründe auftun, zu denen der Beschuldigte – wie auch der Disziplinaranwalt – Stellung nehmen können muss. Der zwingende Ausschluss des Beschuldigten von der Verhandlung scheint damit nicht vereinbar zu sein.
[…] An diesen Überlegungen scheint auch §55 Abs2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 nichts zu ändern, der normiert, dass dem Beschuldigten vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Ein rechtsstaatliches Verfahren dürfte es erfordern, dass in einem Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gleichberechtigt in einer mündlichen Verhandlung ihre Argumente darlegen können müssen, um auch dem in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Unmittelbarkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Neuerungen im Beamtendisziplinarrecht, ZfV 1997, 700 f.).[…] An diesen Überlegungen scheint auch §55 Abs2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 nichts zu ändern, der normiert, dass dem Beschuldigten vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Ein rechtsstaatliches Verfahren dürfte es erfordern, dass in einem Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gleichberechtigt in einer mündlichen Verhandlung ihre Argumente darlegen können müssen, um auch dem in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Unmittelbarkeit Rechnung zu tragen vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, Neuerungen im Beamtendisziplinarrecht, ZfV 1997, 700 f.).
[…] Eine verfassungskonforme Interpretation scheint nicht möglich zu sein: Eine solche Auslegung ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nämlich ausgeschlossen, wenn sich aus der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel am Inhalt der Norm ergibt (vgl. VfSlg 11.036/1986). Die dargelegten Überlegungen dürften zur Folge haben, dass die Disziplinarbehörde von ihrer Ermessensentscheidung, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, wenn der Sachverhalt auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteiles geklärt ist, nie Gebrauch machen könnte. Somit bliebe aber für die Bestimmung des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz kein Raum, weshalb die Grenze der zulässigen verfassungskonformen Interpretation überschritten scheint.[…] Eine verfassungskonforme Interpretation scheint nicht möglich zu sein: Eine solche Auslegung ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nämlich ausgeschlossen, wenn sich aus der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel am Inhalt der Norm ergibt vergleiche VfSlg 11.036/1986). Die dargelegten Überlegungen dürften zur Folge haben, dass die Disziplinarbehörde von ihrer Ermessensentscheidung, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, wenn der Sachverhalt auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteiles geklärt ist, nie Gebrauch machen könnte. Somit bliebe aber für die Bestimmung des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz kein Raum, weshalb die Grenze der zulässigen verfassungskonformen Interpretation überschritten scheint.
[…] Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass §55 Abs1 Z2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht:
[…] Es scheint vorderhand kein sachlicher Grund ersichtlich zu sein, warum der Beschuldigte generell dann von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sein soll, wenn der Sachverhalt zwar nach der Aktenlage oder infolge der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes hinreichend geklärt ist, eine mündliche Verhandlung aber durchgeführt wird. Dies vor allem deshalb, weil der die Anklage vertretende Disziplinaranwalt an der mündlichen Verhandlung teilnimmt und zu den in der mündlichen Verhandlung angesprochen Punkten gehört wird, hingegen der Beschuldigte lediglich die Möglichkeit hat, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
[…] Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof darüber hinaus Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1/Verwendungsgruppe A der […]Geschäftseinteilung entstanden.
[…] Die in Rede stehende Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 dürfte als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein (vgl. zB das Erkenntnis VfSlg 17.771/2006 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005, B296/05, das Erkenntnis VfSlg 18.287/2007 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.6.2007, B174/07, das Erkenntnis VfSlg 19.072/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07, sowie das Erkenntnis VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10).[…] Die in Rede stehende Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 dürfte als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein vergleiche zB das Erkenntnis VfSlg 17.771/2006 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005, B296/05, das Erkenntnis VfSlg 18.287/2007 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.6.2007, B174/07, das Erkenntnis VfSlg 19.072/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07, sowie das Erkenntnis VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10).
[…] Diese Geschäftseinteilung dürfte auch Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; so scheint sie insbesondere durch die Weiterleitung an die Mitglieder der Disziplinarkommission ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt zu haben.
[…] Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass er die im Spruch genannten Regelungen bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides (in Beurteilung der Frage, ob der Senat 1 der Disziplinarkommission zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war) anzuwenden hätte; daher dürften diese Bestimmungen hier präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sein.
[…] In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen mangelhaft kundgemacht worden sind:
[…] Als Rechtsverordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission hätte die in Rede stehende Geschäftseinteilung – da besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind – ortsüblich kundgemacht werden müssen (vgl. VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VwGH 16.7.1992, 92/09/0120; zur erforderlichen 'gehörigen' Kundmachung von Verordnungen bei Fehlen gesetzlicher Kundmachungsvorschriften zB VfSlg 4865/1964; 16.281/2001; 18.323/2007), dh. in einer solchen Art, dass alle Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können (vgl. VfSlg 3714/1960; VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498). Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein, weil lediglich die Übermittlung des Verordnungstextes an ausgewählte Empfänger mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar sein dürfte, zumal die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise auch nicht geeignet war, alle Normadressaten (die Landesbeamten) vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen (vgl. VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10 mwH)[…] Als Rechtsverordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission hätte die in Rede stehende Geschäftseinteilung – da besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind – ortsüblich kundgemacht werden müssen vergleiche VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VwGH 16.7.1992, 92/09/0120; zur erforderlichen 'gehörigen' Kundmachung von Verordnungen bei Fehlen gesetzlicher Kundmachungsvorschriften zB VfSlg 4865/1964; 16.281/2001; 18.323/2007), dh. in einer solchen Art, dass alle Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können vergleiche VfSlg 3714/1960; VfGH 8.6.2010, V49/10, und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498). Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein, weil lediglich die Übermittlung des Verordnungstextes an ausgewählte Empfänger mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar sein dürfte, zumal die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise auch nicht geeignet war, alle Normadressaten (die Landesbeamten) vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen vergleiche VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10 mwH)
[…] Weiters dürften die in Prüfung gezogenen Regelungen deshalb gesetzwidrig sein, weil ihre Kundmachung keinen Hinweis darauf enthält, dass sie von der Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen worden sind.
[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Nennung des verordnungserlassenden Organs ein Essential einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung (vgl. zB VfSlg 7281/1974; 7903/1976; 16.591/2002 und den dem Erkenntnis VfGH 22.6.2009, V454/08, zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 22.9.2008, B363/07). Es muss nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren (vgl. VfSlg 6555/1971 und den dem Erkenntnis VfGH 22.6.2009, V454/08, zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 22.9.2008, B363/07 sowie VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10). Dass die Vorsitzende am Schreiben an die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit dem die Geschäftseinteilung verteilt wurde, aufscheint, dürfte nicht ausreichen, zumal die dem Schreiben angeschlossenen Geschäftseinteilung selbst keine Fertigungsklausel enthält, aus der entnommen werden könnte, wer sie erlassen hat, und auch aus dem Titel der Geschäftseinteilung das erlassende Organ nicht entnommen werden kann."[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Nennung des verordnungserlassenden Organs ein Essential einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung vergleiche zB VfSlg 7281/1974; 7903/1976; 16.591/2002 und den dem Erkenntnis VfGH 22.6.2009, V454/08, zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 22.9.2008, B363/07). Es muss nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren vergleiche VfSlg 6555/1971 und den dem Erkenntnis VfGH 22.6.2009, V454/08, zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 22.9.2008, B363/07 sowie VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10). Dass die Vorsitzende am Schreiben an die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit dem die Geschäftseinteilung verteilt wurde, aufscheint, dürfte nicht ausreichen, zumal die dem Schreiben angeschlossenen Geschäftseinteilung selbst keine Fertigungsklausel enthält, aus der entnommen werden könnte, wer sie erlassen hat, und auch aus dem Titel der Geschäftseinteilung das erlassende Organ nicht entnommen werden kann."
5. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zum einen beantragt, das Verfahren in Ansehung des §55 Abs1 Z2 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987 sowie der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1/Verwendungsgruppe A der Geschäftseinteilung der Senate der Disziplinarkommission für Salzburger Landesbeamte/innen beim Amt der Landesregierung für das Jahr 2013 einzustellen, und im Übrigen den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:
"1. Zu §55 Abs1 Z2 L-BG:
Die in Salzburg geltenden Bestimmungen über die Durchführung mündlicher Disziplinarverhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten entsprechen nahezu wortgleich dem bundesrechtlichen Regelungsvorbild des §125a BDG 1979 in der durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997 (und zwar konkret mit der 1. BDG-Novelle 1997) hergestellten Fassung. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (631 BlgNR XX. GP) wird die Erweiterung der Möglichkeit in Abwesenheit der oder des Beschuldigten zu verhandeln, mit dem Hinweis auf Aspekte der Verfahrenskonzentration begründet. Entsprechend den auch vom Verfassungsgerichtshof zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Gesetzes LGBl Nr 71/1998 (383 BlgLT 11. GP) war dieser Gesichtspunkt auch für den Landesgesetzgeber ausschlaggebend. Daneben war aber im Hinblick auf das damals noch geltende dienstrechtliche Homogenitätsgebot auch die Angleichung an bundesrechtliche Änderungen ein Regelungsmotiv für den Landesgesetzgeber (vgl. den einleitenden Satz im Allgemeinen Teil der Erläuterungen: 'Hauptinhalt der Novelle ist die Übernahme jener Änderungen, die durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997 für Bundesbedienstete bewirkt worden sind, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht.').Die in Salzburg geltenden Bestimmungen über die Durchführung mündlicher Disziplinarverhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten entsprechen nahezu wortgleich dem bundesrechtlichen Regelungsvorbild des §125a BDG 1979 in der durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 1997, (und zwar konkret mit der 1. BDG-Novelle 1997) hergestellten Fassung. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (631 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird die Erweiterung der Möglichkeit in Abwesenheit der oder des Beschuldigten zu verhandeln, mit dem Hinweis auf Aspekte der Verfahrenskonzentration begründet. Entsprechend den auch vom Verfassungsgerichtshof zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1998, (383 BlgLT 11. Gesetzgebungsperiode war dieser Gesichtspunkt auch für den Landesgesetzgeber ausschlaggebend. Daneben war aber im Hinblick auf das damals noch geltende dienstrechtliche Homogenitätsgebot auch die Angleichung an bundesrechtliche Änderungen ein Regelungsmotiv für den Landesgesetzgeber vergleiche den einleitenden Satz im Allgemeinen Teil der Erläuterungen: 'Hauptinhalt der Novelle ist die Übernahme jener Änderungen, die durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 1997, für Bundesbedienstete bewirkt worden sind, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht.').
Ebenfalls nahezu wortgleich aus dem Bundesrechtsbestand übernommen wurde §37 Abs2 L-BG, der ebenso wie §95 Abs2 BDG 1979 die Bindung der Disziplinarbehörde an die von Strafgerichten oder Verwaltungsgerichten getroffene Tatsachenfeststellungen anordnet. Eine davon abweichende Beurteilung des Sachverhalts durch die Disziplinarbehörde ist daher nicht möglich, darauf abzielende Beweisanträge der Parteien wären daher in jedem Fall abzulehnen. Der gerichtlich festgestellte Sachverhalt kann zusammen mit der Aktenlage im Einzelfall durchaus ausreichen, um auch die im Disziplinarverfahren zusätzlich zu klärenden Fragen, wie etwa diejenige des disziplinären Überhangs oder der allfälligen für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe abschließend beurteilen zu können, dies umso mehr, als §35 Abs1 L-BG (ebenso wie §19 Abs2 VStG) hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe auf die im StGB getroffenen Bestimmungen verweist und ein strafgerichtliches Erkenntnis (wie im vorliegenden Fall) daher in der Regel auch dazu die erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten muss. Die weiters für die Strafbemessung relevanten Gesichtspunkte der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Dienstgeber auf Grund der bestehenden Meldepflichten (§10b L-BG) im Regelfall bekannt, so dass auch hier in einem konkreten Fall kein Bedarf nach weiteren Ermittlungsschritten mehr gesehen werden kann.
Nur bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, also nur dann, wenn die Disziplinarbehörde zur Überzeugung gelangt, alle für das Disziplinarverfahren erforderlichen Sachverhaltselemente (d.h. einschließlich des Vorliegens eines disziplinären Überhangs und der Strafbemessung) abschließend beurteilen zu können und kein Erfordernis für das Erheben weiterer Beweise sieht, kann die mündliche Verhandlung gemäß §55 Abs1 Z2 L-BG in Abwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind also äußerst restriktiv und werden wohl nur gegeben sein, wenn zB die Frage der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Verwaltung (§9 Abs2 L-BG) durch die Aktenlage oder durch bei der Behörde offenkundige Tatsachen (zB Medienberichterstattung) gemäß §45 Abs1 AVG als geklärt anzusehen ist. Besteht auch nur eine geringfügige Unklarheit in einem für das Disziplinarverfahren wesentlichen Sachverhaltselement, muss eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der oder des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn nicht der Fall des §55 Abs1 Z1 L-BG eintritt.
Daneben ist auch noch zu beachten, dass das Disziplinarverfahren für Landesbeamte keinen Anklagegrundsatz kennt, so dass dem Disziplinaranwalt eine völlig andere Stellung zukommt als dem Staatsanwalt im gerichtlichen Strafverfahren. So ist etwa die Disziplinaranzeige nicht vom Disziplinaranwalt, sondern von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der oder des Beschuldigten zu erstatten (§46 Abs1 L-BG). Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, den weiteren Gang und allenfalls dessen Einstellung entscheidet die Disziplinarbehörde alleine, ohne an Anträge des Disziplinaranwaltes gebunden zu sein (§§49 und 51 L-BG). Die eher neutrale Stellung des Disziplinaranwaltes kommt auch im §41 Abs1 L-BG zum Ausdruck, der als Aufgabe des Disziplinaranwaltes die Vertretung der dienstlichen Interessen (und nicht zB die Vertretung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Vorwürfe) vorsieht. Diese dienstlichen Interessen können aber auch darin liegen, allenfalls zu Unrecht erhobene Vorwürfe zu entkräften und so durchaus auch im Interesse der oder des Beschuldigten zu handeln. Die Bezeichnung des Disziplinaranwaltes als 'Gegner' der oder des Beschuldigten trifft daher nach ha Auffassung nicht den Wesenskern des von der Inquisitionsmaxime geprägten Disziplinarverfahrens.
Die vom Verfassungsgerichtshof gesehenen Bedenken werden also im Ergebnis nicht geteilt. Die geschilderten strengen Voraussetzungen für die Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten lassen aber natürlich Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entstehen. Dies hat den Bundesgesetzgeber dazu veranlasst, bereits mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123/1998, für den geschilderten Fall überhaupt das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung zu ermöglichen. Begründet wurde diese neuerliche Änderung des Verfahrensrechtes mit der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (1258 BlgNR XX.GP). Da in der Landesverwaltung jährlich nur eine äußerst geringe Zahl von Disziplinarverfahren durchzuführen ist, ist diesen Aspekten der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensstraffung nicht die vom Bundesgesetzgeber gesehene große Bedeutung zugemessen und die bisherige Regelung unverändert beibehalten worden.Die vom Verfassungsgerichtshof gesehenen Bedenken werden also im Ergebnis nicht geteilt. Die geschilderten strengen Voraussetzungen für die Verhandlung in Abwesenheit der oder des Beschuldigten lassen aber natürlich Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entstehen. Dies hat den Bundesgesetzgeber dazu veranlasst, bereits mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998,, für den geschilderten Fall überhaupt das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung zu ermöglichen. Begründet wurde diese neuerliche Änderung des Verfahrensrechtes mit der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (1258 BlgNR römisch zwanzig.GP). Da in der Landesverwaltung jährlich nur eine äußerst geringe Zahl von Disziplinarverfahren durchzuführen ist, ist diesen Aspekten der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensstraffung nicht die vom Bundesgesetzgeber gesehene große Bedeutung zugemessen und die bisherige Regelung unverändert beibehalten worden.
2. Zur Geschäftseinteilung:
[…] Damit eine Norm nach Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogen werden kann, muss es sich um eine Verordnung handeln. Eine solche liegt nicht vor, wenn eine generell-abstrakte Enuntiation einer Behörde nicht ein Mindestmaß an Publizität erreicht, welches sicherstellt, dass sie in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl zB VfSlg 19.230/2010, 19.072/2010, 19.058/2010 uva). Um ein solches Mindestmaß an Publizität annehmen zu können, muss der zur Debatte stehende behördliche Akt in einer Form kundgemacht werden, die eine Kenntnisnahme durch die Normadressaten ermöglicht (vgl zB VfSlg 16.875/2003, 9535/1982, 2828/1955). Wenn die Geschäftseinteilung einer Disziplinarkommission lediglich ihren Mitgliedern bekannt gegeben wird, kann von dieser Voraussetzung für die Verordnungsqualität keine Rede sein, zumal Normadressaten alle vom Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 erfassten Landesbeamtinnen und Landesbeamten sind, und im Fall einer ausschließlichen Bekanntgabe der Geschäftseinteilung gegenüber den anderen Mitgliedern des Kollegialorgans dieser Mitteilung jegliche Außenwirksamkeit fehlt.[…] Damit eine Norm nach Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogen werden kann, muss es sich um eine Verordnung handeln. Eine solche liegt nicht vor, wenn eine generell-abstrakte Enuntiation einer Behörde nicht ein Mindestmaß an Publizität erreicht, welches sicherstellt, dass sie in die Rechtsordnung Eingang findet vergleiche zB VfSlg 19.230/2010, 19.072/2010, 19.058/2010 uva). Um ein solches Mindestmaß an Publizität annehmen zu können, muss der zur Debatte stehende behördliche Akt in einer Form kundgemacht werden, die eine Kenntnisnahme durch die Normadressaten ermöglicht vergleiche zB VfSlg 16.875/2003, 9535/1982, 2828/1955). Wenn die Geschäftseinteilung einer Disziplinarkommission lediglich ihren Mitgliedern bekannt gegeben wird, kann von dieser Voraussetzung für die Verordnungsqualität keine Rede sein, zumal Normadressaten alle vom Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 erfassten Landesbeamtinnen und Landesbeamten sind, und im Fall einer ausschließlichen Bekanntgabe der Geschäftseinteilung gegenüber den anderen Mitgliedern des Kollegialorgans dieser Mitteilung jegliche Außenwirksamkeit fehlt.
Dennoch ist der Gerichtshof dann von einer hinreichenden Publizität und somit von einem tauglichen Prüfungsgegenstand im Sinn des Art139 Abs1 B-VG ausgegangen, wenn darüber hinaus – also neben der Übermittlung der Geschäftseinteilung an die Mitglieder des Kollegialorgans – zusätzlich der Beschwerdeführer im Anlassfall nach Art144 Abs1 B-VG den Rechtsakt offenbar kannte, weil er ihn im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat (vgl VfSlg 18.287/2007, 17.771/2006). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Geschäftseinteilung nur dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden ist (VfSlg 19.058/2010, 16.875/2003).Dennoch ist der Gerichtshof dann von einer hinreichenden Publizität und somit von einem tauglichen Prüfungsgegenstand im Sinn des Art139 Abs1 B-VG ausgegangen, wenn darüber hinaus – also neben der Übermittlung der Geschäftseinteilung an die Mitglieder des Kollegialorgans – zusätzlich der Beschwerdeführer im Anlassfall nach Art144 Abs1 B-VG den Rechtsakt offenbar kannte, weil er ihn im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat vergleiche VfSlg 18.287/2007, 17.771/2006). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Geschäftseinteilung nur dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden ist (VfSlg 19.058/2010, 16.875/2003).
In casu wurde die Geschäft