TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/17 B296/05

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.340 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen vom Disziplinarsenat A der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö. Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) gefassten "Beschluss" vom 24. Jänner 2005, mit dem gegen den - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden - Beschwerdeführer gemäß §132 Abs1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (im Folgenden: LBG) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Absatzes des Punktes I. und des Abschnittes "Disziplinarsenat A" des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 2004, GZ PersR-040001/140-2004/Rl, sowie der Worte "Geschäftsfälle (Familiennamen) mit einem Anfangsbuchstaben von F bis einschließlich

J werden dem Stellvertreter des Vorsitzenden Hofrat Dr. M S," im Punkt II. des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2004, GZ PersR-040001/145-2004/Rl, ein.

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2006, V102/05, hob der Verfassungsgerichtshof (ua.) die vorgenannten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf bzw. sprach aus, dass sie gesetzwidrig waren.

III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der mit dieser Beschwerde angefochtene Bescheid war von jenem Senat der Disziplinarkommission beim Amt der Oö. Landesregierung erlassen worden, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig aufgehoben bzw. festgestellt worden ist; die personelle Zusammensetzung des Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B296.2005

Dokumentnummer

JFT_09939683_05B00296_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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