RS OGH 2014/1/30 12Os117/12s (12Os118/12p), 17Os15/17k

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Norm

AktG §1
StGB §153

Rechtssatz

Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129281

Im RIS seit

20.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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