RS OGH 2014/2/21 5Ob157/13v

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Norm

ABGB §485
ABGB §509
GBG §94 Abs1 A

Rechtssatz

Besteht nach dem Wortlaut der zu beurteilenden Eintragungsgrundlage (des Übertragungsvertrags) die Möglichkeit, dass die Parteien die dingliche (Voll-)Übertragung eines Fruchtgenussrechts einschließlich aller obligatorischen Rechte und Pflichten des zu übertragenden Servitutsvertrags anstreben, dann ist eine solche dinglich wirkende Übertragung des Fruchtgenussrechts (der Substanz nach) zwar grundsätzlich zulässig, erfordert aber als Eintragungsgrundlage das Einvernehmen aller Beteiligten (Liegenschaftseigentümer, übertragende und übernehmende Partei).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/13v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
    Veröff: SZ 2014/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129278

Im RIS seit

14.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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