RS Vwgh 2013/12/19 2010/07/0027

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (vgl. E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Die Auflage, "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen und über ein allfällig erzieltes Übereinkommen zu berichten, wobei für den Fall, dass kein Übereinkommen hergestellt werden kann, die Entscheidung, ob und welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, der Behörde obliegt, entspricht nicht § 59 AVG. Allein der Verweis auf "konstruktive Möglichkeiten" erweist sich als völlig unbestimmt (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Dies hat auch für die Vorschreibung zu gelten, wonach "Verschärfungen des Hochwasserabflusses im Vergleich zum Referenzzustand 1965 ... im Anlassfall zu entschädigen" sind.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070027.X05

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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