RS OGH 2013/12/16 6Ob43/13m

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Norm

ZPO §617
  1. ZPO § 617 heute
  2. ZPO § 617 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2013
  3. ZPO § 617 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.Paragraph 617, ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist Paragraph 617, ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0129262">6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Veröff: SZ 2013/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129262

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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