Norm
ZPO §617Rechtssatz
§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.Paragraph 617, ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist Paragraph 617, ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129262Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016