RS OGH 2013/12/16 6Ob43/13m

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Norm

KSchG §1 Abs1
ZPO §617
  1. ZPO § 617 heute
  2. ZPO § 617 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2013
  3. ZPO § 617 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen ausländischen Schiedsvertragspartei nach § 617 ZPO ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren.Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen ausländischen Schiedsvertragspartei nach Paragraph 617, ZPO ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu Paragraph 2, UGB auch für Zwecke des Paragraph 617, ZPO als Unternehmer zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • RS0129264">6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Veröff: SZ 2013/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129264

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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