RS OGH 2013/12/19 9ObA124/13w

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Norm

AÜG §1 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 AÜG erfordert spezifische, das heißt auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtete und auf deren Bedürfnisse abgestimmte berufliche Programme, die deren Ausbildung, Eingliederung oder Umschulung dienen. Ein Eingliederungsprogramm liegt dabei dann vor, wenn es nach seiner Konzeption funktional auf die Förderung der Beschäftigung des Arbeitssuchenden ausgerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 124/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 124/13w
    Beisatz: Dass ein Programm nach seiner Zwecksetzung dem Beschäftiger die Schaffung kostengünstiger oder überhaupt finanzierbare Arbeitsplätze ermöglichen soll, reicht für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genauso wenig wie die einer überlassenen Arbeitskraft eröffnete Chance, aufgrund der mit ihr gewonnenen Erfahrung vom Beschäftigerbetrieb übernommen zu werden, weil sie als solche noch nicht über einen bloßen Nebeneffekt des Vermittlungsprojektes hinausginge. (T1);
    Veröff: SZ 2013/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129267

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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