Norm
MSchG §53 Abs2 Z2Rechtssatz
Der gemäß § 53 Abs 2 Z 2 MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.Der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129252Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015