RS OGH 2015/2/17 4Ob182/13p, 4Ob26/15z

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Veröffentlicht am 20.01.2014
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Norm

MSchG §53 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der gemäß § 53 Abs 2 Z 2 MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.Der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129252

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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