RS OGH 2013/12/10 11Os159/13m (11Os160/13h), 14Os36/15y, 15Os74/16w (15Os81/16z), 14Os47/18w (14Os96

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Norm

StPO §285 Abs1

Rechtssatz

Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 159/13m
    Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 159/13m
  • 14 Os 36/15y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 36/15y
    Beisatz: Die, wenngleich gesetzwidrige, so doch wirksame Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wird nicht um die Zeit weiter verlängert, die zwischen Antragstellung und Zustellung des Verlängerungsbeschlusses liegt. (T1)
  • 15 Os 74/16w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 74/16w
    Auch
  • 14 Os 47/18w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129218

Im RIS seit

24.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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