Norm
ASVG §180Rechtssatz
Aus dem Zweck des § 180 ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.Aus dem Zweck des Paragraph 180, ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129245Im RIS seit
28.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014