RS OGH 2016/1/27 4Ob184/13g, 4Ob208/15i

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

UrhG §4

Rechtssatz

Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben.Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv Paragraph 4, UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben.

Entscheidungstexte

  • RS0129243">4 Ob 184/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
    Veröff: SZ 2013/124
  • RS0129243">4 Ob 208/15i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 208/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129243

Im RIS seit

27.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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