Norm
MedienG §10 Abs3Rechtssatz
Die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens (§ 194 Abs 1 StPO) stellt weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd § 10 Abs 3 MedienG dar. Daran hat sich durch die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs nichts geändert.Die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens (Paragraph 194, Absatz eins, StPO) stellt weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd Paragraph 10, Absatz 3, MedienG dar. Daran hat sich durch die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129162Im RIS seit
11.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014