RS OGH 2013/12/11 15Os52/12d, 15Os82/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Norm

MRK Art9
MRK Art10
StGB §188

Rechtssatz

Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 MRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Art 9 und 10 MRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
  • 15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129165

Im RIS seit

11.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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