RS OGH 2018/10/25 15Os52/12d, 15Os82/16x, Bsw38450/12

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Rechtssatz

In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und ob sie verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel waren.

Entscheidungstexte

  • RS0129163">15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
  • RS0129163">15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch
  • RS0129163">Bsw 38450/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2018 Bsw 38450/12
    Vgl auch; Veröff: NL 2018,459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129163

Im RIS seit

11.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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