TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/7 2013/17/0443

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Veröffentlicht am 07.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des J K in D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Mai 2013, Zl. UVS- 1-217/E11-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den der Berufung stattgebenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Berufung abweisenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 1. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 3 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn wegen des Betriebs von fünf Glücksspielgeräten eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) pro Gerät verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich vier der fünf verfahrensgegenständlichen Geräte Folge, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesen Punkten auf und sprach aus, dass das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Hinsichtlich eines näher bezeichneten Gerätes gab sie der Berufung unter Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde zu der in der Berufung vorgebrachten sachlichen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft unter anderem aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit des § 168 StGB und somit eine gerichtliche Zuständigkeit ergäben. Nach Auffassung der belangten Behörde trete nur im Falle eines erwiesenermaßen tatsächlich geleisteten Einsatzes von mehr als EUR 10,-- eine allfällige Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück, weshalb gegenständlich § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG anzuwenden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides, somit auch gegen die teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung. Insofern kann der Beschwerdeführer jedoch in seinem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

3.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Auch im vorliegenden Beschwerdefall enthält der Bescheid keine Feststellungen, welche Höchsteinsätze an dem Glücksspielgerät möglich waren (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den darin genannten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid als rechtswidrig, weshalb er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Von der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. Jänner 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170443.X00

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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