TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/20 2000/07/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/02 Sonstiges Gewerberecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AltölG §2 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §21 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
B-VG Art140 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des R N in X, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juni 2000, Zl. VwSen-310181/24/Le/La, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 18. Februar 2000 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben zumindest am 28.6.1999, in 4650 Lambach, Fischerau 3,

1. auf der Rigole, an der Westseite der betonierten Fläche, eine vor Niederschlägen ungeschützte ca. 50 l fassende Wanne aus schwarzem Kunststoff, ca. zu einem Drittel mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllt, Ölstand ca. 1 cm; das Öl-Wasser-Gemisch ist der Schlüsselnummer 54408 "Sonstige Öl-Wasser-Gemische" gemäß ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", Ausgabe September 1997, zuzuordnen;

2. unter dem anlässlich früherer Überprüfungen mehrfach erwähnten Drei-Achs-Anhänger mit blauer Plane eine ca. 50 l fassende Wanne aus schwarzem Kunststoff auf geschotterter Fläche, ca. 5 cm hoch mit Öl (nach Aussage von Herrn (Beschwerdeführer) Dieselöl) gefüllt; das Dieselöl ist der Schlüsselnummer 54102 "Altöle" gemäß ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", Ausgabe September 1997, zuzuordnen;

gelagert, somit 1. gefährliche Abfälle und 2. Altöl gelagert, weshalb durch diese Lagerung Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 1 AWG geschützten Interessen, nämlich

-

eine mögliche Gefährdung der Gesundheit des Menschen und Bewirkung unzumutbarer Belästigungen,

-

eine mögliche Verursachung von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen,

-

eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus,

nicht vermieden werden können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. Z. 1, Z. 2 und Z. 3 und § 17 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter Berufung auf § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 13. August 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft angegeben, die beiden Wannen seien vom Elektriker vergessen worden. Der Beschwerdeführer werde das Dieselöl sowie das Öl-Wasser-Gemisch entsorgen und der Behörde geeignete Entsorgungsbelege vorlegen. Vom abfallchemischen Amtssachverständigen sei beim Lokalaugenschein am 28. Juni 1999 einwandfrei festgestellt worden, dass die beiden Kunststoffwannen mit Dieselöl bzw. einem Öl-Wasser-Gemisch befüllt gewesen seien. Dieser Sachverständige habe damals auch angeführt, dass diese Wannen derart umzulagern seien, dass kein Zutritt von Niederschlagswasser erfolgen könne. Weiters habe er ausgeführt, dass die Lagerung der beiden mit den angeführten Flüssigkeiten befüllten Wannen nicht dem Stand der Technik entspreche und auch eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne. Die lapidare Aussage des Beschwerdeführers, die Wannen seien vom Elektriker vergessen worden, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer zumindest am Überprüfungstag gefährlichen Abfall gelagert und der Behörde auch keinen Beweis geliefert habe, um diese von der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

Der Beschwerdeführer berief.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dem vom Amtssachverständigen für Abfallchemie erstellten Gutachten, auf welches sich die Erstbehörde gestützt habe, liege keinerlei chemische Analyse zugrunde und es sei daher auch nicht ersichtlich, warum es sich bei den vorgefundenen Flüssigkeiten um Dieselöl bzw. um ein Öl-Wasser-Gemisch handle. Die Einstufung als Dieselöl beruhe ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Amtswegige Ermittlungen dazu hätten nicht stattgefunden. Auch die Zuordnung der vorgefundenen Flüssigkeiten zu Schlüsselnummern der ÖNORM S 2100 sei nicht nachvollziehbar. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die beiden Wannen seien vom Elektriker vergessen worden, seien von der Erstbehörde zu Unrecht als Schutzbehauptung eingestuft worden. Nicht überprüft worden sei auch, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 AWG vorlägen. Die Erstbehörde habe auch die Aussage des Amtssachverständigen außer Acht gelassen, dass eine unmittelbare Gefährdung des Bodens und des Grundwassers nicht bestehe. Schließlich sei die Strafe überhöht.

Die belangte Behörde führte am 6. Juni 2000 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde, zu der er aber nicht erschien. Bei dieser Verhandlung wurde der Amtssachverständige für Abfallchemie, auf dessen Gutachten sich die Erstbehörde gestützt hatte, als Zeuge vernommen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2000 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtete, Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Strafverfahren in diesem Punkt ein. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Strafe wurde auf S 50.000,-- herabgesetzt.

In der Begründung heißt es, hinsichtlich des

zweiten Tatvorwurfes (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sei von der Erstbehörde unter Beiziehung des Amtssachverständigen festgestellt worden, dass es sich bei der in der schwarzen Kunststoffwanne unter dem Anhänger vorgefundenen Flüssigkeit um Altöl handle. Der Beschwerdeführer selbst habe dem Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein erklärt, dass es sich dabei um Dieselöl handle. Der Amtssachverständige habe mit einem Stab geprüft, ob Wasser in dieser Wanne sei und habe dabei festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Das Öl am Stab sei schwarz gewesen, woraus er eindeutig habe feststellen können, dass es sich um gebrauchtes Öl handle.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Amtssachverständige als Zeuge ausgeführt, dass in dieser Wanne ca. 15 bis 20 l Öl gewesen seien. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um Dieselöl handle, habe er auf Grund des Geruches verfizieren können. Die schwarze Färbung des Dieselöls habe der Sachverständige mit der vom Berufungswerber vorgenommenen Verwendung des Dieselöls für Reinigungszwecke erklärt. Eine chemische Analyse dieses Öls habe der Sachverständige für entbehrlich gehalten, was er damit begründet habe, dass gebrauchte Öle ohnedies der Schlüsselnummer 54102 zuzuordnen seien und eine ordnungsgemäße Beseitigung ohnedies nur in Form der Verbrennung in Frage komme.

Mit dem Berufungsargument konfrontiert, dass im Sinne des § 21 Abs. 3 AWG kein Altöl entstehe, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreiche, habe der Amtssachverständige angegeben, dass es derartige Reinigungsanlagen für Öle gebe. Allerdings seien derartige Ultrafiltrationsanlagen sehr teuer und der Beschwerdeführer besitze eine solche nicht. Überdies sei mehr als fraglich, ob Dieselöl so weit gereinigt werden könne, dass es seinem ursprünglichen Zweck als Kraftstoff Verwendung zu finden, überhaupt noch gerecht werden könne.

Zur Frage, ob es sich bei dem vorgefundenen Dieselöl um Altöl oder um gefährlichen Abfall im Sinne des § 21 Abs. 2 AWG handle, habe der Sachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verunreinigungen des vorgefundenen Dieselöls nicht aus einer produktspezifischen Verwendung stammten, weil Dieselöl Kraftstoff sei und das gegenständliche Öl offensichtlich zu Reinigungszwecken Verwendung gefunden habe, was jedoch keiner produktspezifischen Verwendung entspreche. Überdies sei offensichtlich auch eine Verunreinigung von mehr als 15 % nicht vorgelegen, da Öl mit einer derartigen Verunreinigung auch nicht mehr zu Reinigungszwecken herangezogen werden könnte. Für das Vorhandensein von PCB oder PCT habe sich kein Hinweis ergeben, weil derartige Inhaltsstoffe nur in Trafoölen und dgl. vorhanden seien, die aber im Betrieb des Beschwerdeführers nicht verwendet würden. Das Gleiche gelte für Halogene. Schließlich sei auch der Flammpunkt von Dieselöl schon jenseits der 100 Grad Celsius-Grenze. Bei einer Verunreinigung bei der Verwendung zu Reinigungszwecken könnte sich der Flammpunkt höchstens nach oben verändern, nicht aber nach unten. Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen sei zweifelsfrei ableitbar, dass das in der Kunststoffwanne vorgefundene gebrauchte Öl Altöl der Schlüsselnummer 54102 im Sinne der Festsetzungsverordnung 1997 gewesen sei.

Die Kunststoffwanne sei auf geschottertem Boden unterhalb eines alten, schon sehr desolaten Anhängers gestanden. Der Amtssachverständige habe angegeben, dass diese Wanne so unter dem Anhänger gestanden sei, dass lediglich etwa ein halber Meter des Anhängers über die Kunststoffwanne geragt habe. Es wäre daher bei einem Gewitterregen möglich gewesen, dass Wasser in diese Wanne gelange, wodurch das darin enthaltene Öl ausgeschwemmt werden und in den schottrigen Untergrund gelangen könnte. Auch wenn Altöl tatsächlich noch nicht versickert sei, genüge doch die konkrete Möglichkeit dafür. Daher enthalte auch § 17 Abs. 1 AWG die ausdrückliche Anordnung, dass Altöle so zu lagern seien, dass die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1996, 96/07/0103). Diese mögliche Umweltbeeinträchtigung wäre durchaus vermeidbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer das Altöl in einem geschlossenen Behälter auf flüssigkeitsdichten Untergrund gelagert hätte.

Für die von der Erstbehörde dem Beschwerdeführer angelasteten beiden Tatvorwürfe hätten richtigerweise zwei getrennte Strafen verhängt werden müssen. Der Umstand, dass eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden sei, schade jedoch deshalb nicht, weil diese Strafhöhe exakt die Summe der für beide Delikte jeweils vorgesehenen Mindeststrafen darstelle. Es habe daher, weil der erste Tatvorwurf nicht erweisbar und daher aufzuheben gewesen sei, die Geldstrafe auf S 50.000,-- herabgesetzt werden können. Dies entspreche der im AWG vorgesehenen Mindeststrafe. Bei der Strafbemessung sei von den allgemeinen Grundsätzen des § 19 VStG unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 39 Abs. 1 lit. a Einleitungssatz AWG von 50.000,-- bis 500.000,-- S auszugehen gewesen. In Anbetracht der drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, der vorgefundenen Ölmenge von ca. 15 bis 20 l Altöl, der auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers und seiner hartnäckigen Weigerung, sich den Vorschriften des Umweltschutzes konform zu verhalten, erscheine die verhängte Geldstrafe von 50.000 S angemessen; dies auch dann, wenn die Strafhöhe nicht bereits als Mindeststrafe festgesetzt sei. Für die Anwendung des § 20 VStG finde sich kein Anlass, zumal kein einziger Milderungsgrund zutage gekommen sei, sondern lediglich Erschwernisgründe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keinerlei objektive Beweisergebnisse vor, dass es sich bei der vorgefundenen Flüssigkeit tatsächlich um gebrauchtes Dieselöl, insbesondere um Altöl gehandelt habe. Auch die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, ob nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 AWG vorlägen, reichten nicht aus. Durch die bloße Reduzierung der Gesamtstrafe auf 50.000 S sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, für welches Delikt nunmehr diese Geldstrafe verhängt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000,-- bis 500.000,-- S zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt.

Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern, oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.

Nach § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

              1.              die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

              2.              Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

              3.              die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

              6.              das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,

8.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Dem Beschwerdeführer wurde in dem mit dem angefochtenen Bescheid unverändert aufrecht erhaltenen Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegt, er habe Öl (Dieselöl), welches der Schlüsselnummer 54102 "Altöle" gemäß ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", Ausgabe September 1997, zuzuordnen sei, und "somit Altöl" gelagert. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schuldspruches hängt somit auch davon ab, ob die Zuordnung dieses Öls zu der erwähnten Schlüsselnummer zutrifft.

§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 leg. cit. unterscheidet gefährliche Abfälle und Altöle. Altöle im Sinne der §§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 und 17 Abs. 1 AWG sind keine gefährlichen Abfälle.

Welche Abfälle als gefährliche Abfälle gelten, ist nach § 2 Abs. 5 AWG mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

Diese Festlegung erfolgte durch die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227.

Nach § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997 gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

In der Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 scheinen unter der Schlüsselnummer 54102 "Altöle" auf. Dieser Schlüsselnummer haben die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens das beim Beschwerdeführer vorgefundene Dieselöl zugeordnet. Damit erfolgte eine Einstufung als gefährlicher Abfall. Gleichzeitig ist aber in der Tatumschreibung davon die Rede, dass der Beschwerdeführer Altöl gelagert habe, was einen inneren Widerspruch der Tatumschreibung bedeuten könnte, da Altöle im Sinne des AWG eben keine gefährlichen Abfälle sind. Ein solcher Widerspruch liegt aber deshalb nicht vor, weil in der Tatumschreibung nicht von Altöl im Sinne des AWG die Rede ist und der Ausdruck "Altöl" auch in der Schlüsselnummer 54102 der Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 verwendet wird, welcher das Dieselöl zugeordnet wurde.

Die Schlüsselnummer 54102 weist als Abfallbeschreibung "Altöle" auf und ist mit der Fußnote 16 versehen. Diese Fußnote lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998:

              "16)              soweit nicht Altöl gemäß § 21 AWG vorliegt".

Altöle (im weitesten Sinne) sind somit nur dann der Schlüsselnummer 54102 zuzuordnen, wenn sie nicht Altöle im Sinne des § 21 AWG sind. Das AWG und die Festsetzungsverordnung 1997 kennen daher zwei unterschiedliche Altölbegriffe.

Nach § 21 Abs. 1 AWG sind Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen,

              1.              gebrauchte oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte

a)

flüssige Mineralölerzeugnisse,

b)

Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c)

synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,

              d)              Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,

              2.              pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z. 1 lit. a.

Nach § 21 Abs. 2 AWG gelten als Altöle jedenfalls nicht die im Abs. 1 angeführten Stoffe, die

              1.              mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,

              2.              mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle

(PCB, PCT),

              3.              mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder

              4.              einen Flammpunkt unter 55 Grad C aufweisen.

Nach der im Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a AWG sind flüssige Mineralölerzeugnisse dann Altöl (im Sinne des AWG) wenn sie gebraucht oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigt sind.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Stoff um Dieselöl, welches für Reinigungszwecke verwendet und dadurch verunreinigt wurde.

Gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie hat die belangte Behörde dieses Dieselöl der Schlüsselnummer 54102 zugeordnet, weil die Verwendung von Dieselöl zu Reinigungszwecken keine produktspezifische Verwendung sei. Letzterem ist zuzustimmen. § 21 Abs. 1 Z. 1 AWG ordnet aber nicht nur durch eine produktspezifische Verwendung verunreinigte flüssige Mineralölerzeugnisse dem Altölbegriff des AWG zu, sondern auch gebrauchte Mineralölerzeugnisse. Der Wortsinn allein lässt keine eindeutige Lösung der Frage zu, ob unter "gebrauchten" Mineralölerzeugnissen nur solche zu verstehen sind, die bestimmungsgemäß gebraucht wurden oder ob darunter jegliche Form einer Verwendung zu verstehen ist.

Eine Antwort auf diese Frage ist aus der Entstehungsgeschichte des § 21 AWG zu gewinnen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG heißt es zu § 21 AWG (1274 Blg. NR. XVII. GP, 38):

"Die vorliegende Bestimmung übernimmt die Altöldefinition des bestehenden Altölgesetzes. Altöl, das den vorliegenden Kriterien entspricht, ist somit nicht als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Werden die genannten Kriterien von Altöl nicht eingehalten, so liegt gefährlicher Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes vor."

Die Definition von Altöl war im Altölgesetz im § 2 enthalten.

Dieser lautete auszugsweise:

"(1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 3 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen,

1. gebrauchte oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Transport gehören, verunreinigte,

a)

flüssige Mineralölerzeugnisse,

b)

Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c)

synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,

              2.              pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z. 1 lit. a.

(2) Nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, gelten im Abs. 1 angeführte Stoffe, die

1. mehr als 15 v.H. - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,

2. mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle

(PCB, PCT),

3. mehr als 0,5 v.H. - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder

4. einen Flammpunkt unter 55 Grad C aufweisen

und weiters im Zuge der Verwertung von Altölen entstehende Stoffe, die nicht mehr verwendbar sind."

Diese Altöldefinition stimmt also in den für den Beschwerdefall wesentlichen Belangen mit jener des § 21 AWG überein.

Die Regierungsvorlage stimmt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z. 4 - dieser war in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten - mit dem später beschlossenen Gesetz überein.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage

(867 Blg. NR XVI. GP, heißt es zu § 2:

"§ 2 Abs. 1 enthält in Anlehnung an den bisherigen Gesetzeswortlaut die Definition, welche Stoffe grundsätzlich als Altöle anzusehen sind. Alle hier nicht aufgezählten Stoffe, die gemeinhin als Altöle bezeichnet werden könnten, sind von vornherein Sonderabfall im Sinne des Sonderabfallgesetzes. Auch das in Abs. 1 angeführte Altöl kann aber von einer solchen Beschaffenheit sein, dass seine Verwertung entweder wirtschaftlich nicht sinnvoll oder im Hinblick auf die für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt bestehenden Gefahren nicht vertretbar ist. Abs. 2 enthält daher eine negative Abgrenzung des diesem Gesetz unterworfenen Altöls mit dem gleichzeitigen klaren Hinweis, dass diese Stoffe Sonderabfall sind. Dieser Hinweis dient der Klarstellung, weil ohne das Altölgesetz alle von ihm erfassten Stoffe ohnehin Sonderabfall gemäß Sonderabfallgesetz wären.

§ 2 Abs. 1 unterscheidet zunächst zwischen Stoffen, die einem Gebrauch zugeführt wurden (Z. 1) und solchen, für die ein Gebrauch aus der Natur der Sache nicht möglich ist (Z. 2 und 3). Gebrauchte Altöle sind allermeistens (aber nicht immer) verunreinigt. Im Bericht des Handelsausschusses zum geltenden Altölgesetz ist festgehalten, dass in "Altölen alle Verunreinigungen enthalten sein können, die aus einer produktspezifischen Verwendung dieser Öle stammen". Der Inhalt dieser Aussage wird nun in den Gesetzestext übernommen.

Der Begriff "Mineralölerzeugnisse" wird in der Fachliteratur als Sammelbezeichnung für die aus mineralischen Rohstoffen gewonnen flüssigen Destillationsprodukte verstanden. In dieser allgemein gebräuchlichen Art ist auch im Altölgesetz der Begriff "Mineralölerzeugnis" zu verstehen und nicht etwa im Sinne des § 1 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, das "Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes" (nämlich des Mineralölsteuergesetzes 1959) als wesentlich engeren Begriff kennt. Außerdem unterliegen dem Mineralölsteuergesetz im Prinzip solche Produkte, die geeignet sind, einen Verbrennungsmotor anzutreiben (z.B. Benzin, Dieseltreibstoffe, etc.).

Da hiebei diese Mineralölerzeugnisse aufgebraucht werden, können sie im allgemeinen nicht zu Altöl werden. Eine Auslegung des hier verwendeten Begriffes "Mineralölerzeugnisse" im Sinne des Mineralölsteuergesetzes wäre daher ausgesprochen sinnwidrig."

Diese Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen in mehrfacher Hinsicht, dass der Ausdruck "gebrauchte oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte flüssige Mineralölerzeugnisse" nur solche Mineralölerzeugnisse erfasst, die ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt wurden oder die durch eine produktspezifische Verwendung verunreinigt wurden.

Dass mit "gebrauchte flüssige Mineralölerzeugnisse" nicht jeglicher Gebrauch solcher Erzeugnisse gemeint ist, sondern nur ein üblicher, bestimmungsgemäßer, ergibt sich schon daraus, dass die Erläuterungen davon sprechen, dass Benzin oder Dieseltreibstoffe bei ihrer Verwendung zum Antrieb für Verbrennungsmotoren "verbraucht" - und nicht gebraucht - werden, weshalb sie im Allgemeinen nicht zu Altöl (im Sinne des Altölgesetzes) werden können.

Weiters nehmen die Erläuterungen Bezug auf das Altölgesetz 1979, BGBl. Nr. 138 und die zu diesem Gesetz erfolgten Äußerungen im Bericht des Handelsausschusses, und erklären, dass diese Äußerungen des Handelsausschusses zum Altölgesetz 1979 zum Inhalt des Altölgesetzes 1986 werden sollen.

§ 2 des Altölgesetzes 1979 lautete:

"Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gebrauchte oder verunreinigte flüssige Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus den im § 1 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 2/1960, angeführten Waren, aus sonstigem Mineralöl oder aus synthetischem Öl bestehen, sowie mineralölhältige Rückstände, Wasser-Öl-Gemische und Emulsionen."

Im Bericht des Handelsausschusses (1238 Blg. NR XIV. GP, 2) heißt es dazu:

"In den Altölen können alle Verunreinigungen enthalten sein, die aus einer produktspezifischen Verwendung dieser Öle stammen. Das schließt aus, dass zum Altöl Chemikalien oder andere Abfallstoffe dazugegeben werden, die nicht aus der üblichen Verwendung der Öle kommen."

Diese Äußerung des Handelsausschusses zum Altölgesetz 1979 sollte durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 des Altölgesetzes 1986 Gesetzesinhalt werden. Diese Äußerung stellt auf eine "übliche" Verwendung von Mineralölen ab und zeigt außerdem, dass nur solche Verschmutzungen bei Altöl im Sinne des Altölgesetzes zulässig sein sollten, die aus einer üblichen Verwendung des Öles resultieren. Damit zeigt auch dieser Verweis auf die Entstehungsgeschichte, dass § 21 Abs. 1 AWG auf die übliche, bestimmungsgemäße Verwendung des jeweiligen Stoffes abstellt.

Die Verwendung von Dieselöl zu Reinigungszwecken ist keine übliche Verwendung von Dieselöl. Sie kann weder als (bestimmungsgemäßer) Gebrauch noch als produktspezifische Verwendung bezeichnet werden. Durch eine solche Verwendung wird das Dieselöl mit Stoffen verunreinigt, die nicht aus der üblichen Verwendung von Dieselöl als Treibstoff stammen, was aber nach den Intentionen des Gesetzgebers dazu führt, dass solcherart verschmutztes Öl nicht als Altöl im Sinne des 21 AWG angesehen werden kann. Zur Reinigung verwendetes und dadurch verunreinigtes Dieselöl erfüllt daher schon nicht die (Grund)Kriterien, die § 21 Abs. 1 AWG für eine Einstufung als Altöl im Sinne des AWG aufstellt. Eine Prüfung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Einstufung als Altöl im Sinne des AWG, die § 21 Abs. 2 leg. cit. statuiert, vorliegen, erübrigt sich daher.

Das in Rede stehende Dieselöl ist daher nicht dem Altölbegriff des § 21 AWG zuzuordnen.

Die Schlüsselnummer 54102 der Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 enthält keine Definition des in ihr verwendeten Begriffes "Altöle". Dass aber das in Rede stehende verunreinigte Dieselöl Altöl im weitesten Sinn ist, ergibt sich schon daraus, dass § 21 AWG verunreinigtes Mineralöl als Altöl einstuft, wobei die Beschränkung auf produktspezifische Verunreinigungen nur den Zweck hat, den Altölbegriff des AWG vom restlichen Altölbegriff abzugrenzen. Da durch eine nicht produktspezifische Verwendung verunreinigtes Dieselöl zwar Altöl im weitesten Sinn, aber nicht Altöl im Sinne des § 21 AWG ist, fällt es zwangsläufig unter dem Begriff des Altöls im Sinne der Schlüsselnummer 54102.

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuordnung zu dieser Schlüsselnummer erfolgte daher zu Recht.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob die in Rede stehende Flüssigkeit (verunreinigtes) Dieselöl sei.

Die diesbezüglichen Feststellungen konnte die belangte Behörde auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie stützen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die Aussage des Amtssachverständigen, es handle sich um verunreinigtes Dieselöl, unzutreffend sei. Das Vorliegen von Dieselöl hat er vielmehr selbst bestätigt und es wurde diese Aussage vom Amtssachverständigen durch eine Geruchsprobe verifiziert. Der Amtssachverständige hat auch erläutert, wie er die Verunreinigung festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, den entsprechenden Aussagen des Amtssachverständigen, die dieser in der Verhandlung vor der belangten Behörde gemacht hat, entgegenzutreten. Er hat hievon keinen Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde konnte unbedenklich von den Äußerungen des Amtssachverständigen ausgehen. Einer chemischen Analyse bedurfte es angesichts dieses Sachverhaltes nicht mehr.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch, es seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 AWG nicht ausreichend geprüft worden.

Nach § 21 Abs. 3 AWG entsteht Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.

Auf diese Bestimmung kann sich der Beschwerdeführer schon deswegen nicht berufen, weil die in Rede stehende Flüssigkeit kein Altöl im Sinne des § 21 AWG, sondern Altöl im Sinne der Schlüsselnummer 54102 ist und § 21 Abs. 3 AWG daher nicht zum Tragen kommt.

Der Einleitungssatz des § 39 Abs. 1 AWG bedroht (auch) die im § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 leg. cit. angeführten Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Schilling.

Die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a AWG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 312/97, als verfassungswidrig aufgehoben.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind nach Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Der vorliegende Fall war kein Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG.

Der Verfassungsgerichtshof hat lediglich ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge auf die den Anträgen G 196/98 und G 21/99 zugrunde liegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Beschwerdefall gehört nicht zu diesen Verfahren.

Art. 140 Abs. 7 B-VG nimmt auf die vor der Aufhebung "verwirklichten Tatbestände" und damit auf den dem jeweiligen gerichtsbehördlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, 92/09/0298).

Die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Verwaltungsübertretung wurde vor der Aufhebung der Mindeststrafe durch den Verfassungsgerichtshof verwirklicht. Bei der Entscheidung des Beschwerdefalles ist daher von der Fassung des § 39 Abs. 1 AWG vor der Aufhebung eines Teiles dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof auszugehen.

Ob die Erstbehörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet hat, ist im Beschwerdefall ohne Belang, da sich diese Rechtswidrigkeit nicht mehr auf den angefochtenen Bescheid erstreckt. Im angefochtenen Bescheid wurde Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt; aufrechterhalten wurde lediglich Spruchpunkt 2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann daher kein Zweifel bestehen, wofür die Mindeststrafe von 50.000 S verhängt wurde, nämlich für die in Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umschriebene Tat.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070089.X00

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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