Norm
WettbG §11 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Verwertungsverbot von Zufallsfunden.
Die durch den Zweck des Verwertungsverbots nach Art 11 Abs 1 WettbG garantierten Rechte dürfen durch eine Verbindung von Verfahren nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129156Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016