RS OGH 2013/11/26 16Ok5/13, 16Ok10/15d (16Ok11/15a, 16Ok12/15y, 16Ok13/15w)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2013
beobachten
merken

Norm

WettbG §12 Abs1

Rechtssatz

Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ? wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ? Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben.

Es obliegt in einem solchen Fall allein der Behörde zu entscheiden, ob ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB wegen der Nähe der zu untersuchenden Wettbewerbsverstöße) getrennt oder gemeinsam mit einem anderen geführt wird, und ob deshalb ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl für ein eigenes einzuleitendes Verfahren oder die Erweiterung des bestehenden Hausdurchsuchungsbefehls samt Erweiterung des bereits eingeleiteten Verfahrens beantragt wird.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/13
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
    Veröff: SZ 2013/114
  • 16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
    nur: Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ? wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ? Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129155

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten