RS OGH 2013/12/16 6Nc26/13w, 10Nc20/15w, 4Nc22/18z

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Norm

JN §37 Abs3
ZPO §277

Rechtssatz

Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß § 277 ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129151

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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