RS OGH 2018/11/27 6Nc26/13w, 10Nc20/15w, 4Nc22/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2013
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Norm

JN §37 Abs3
ZPO §277
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988
  1. ZPO § 277 heute
  2. ZPO § 277 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 277 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 277 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß § 277 ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß Paragraph 277, ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129151

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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