RS OGH 2024/6/26 12Os82/13w; 11Os78/22p; 15Os49/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2014
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Norm

VG §3g

Rechtssatz

Weder die besondere Gefährlichkeit des Täters noch die der Betätigung stellt einen Umstand dar, der nach den §§ 3a, 3b, 3d bis 3g VG einen eigenen Strafsatz ? im Sinn eines Strafgesetzes oder Tatbestands, dem eine Tat zu subsumieren ist ? begründet. Es handelt sich vielmehr jeweils um die Normierung eines erhöhten Strafrahmens, also um einen Fall erweiterter Strafbefugnis.Weder die besondere Gefährlichkeit des Täters noch die der Betätigung stellt einen Umstand dar, der nach den Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d bis 3 g VG einen eigenen Strafsatz ? im Sinn eines Strafgesetzes oder Tatbestands, dem eine Tat zu subsumieren ist ? begründet. Es handelt sich vielmehr jeweils um die Normierung eines erhöhten Strafrahmens, also um einen Fall erweiterter Strafbefugnis.

Unbeschadet der diesbezüglich fehlenden Möglichkeit einer Bekämpfung des Ausspruchs der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergibt sich daraus kein Rechtsschutzdefizit. Denn (erst) die rechtliche Erfassung dieses besonderen Erschwerungsgrundes als Erweiterung des Strafrahmens eröffnet ? unter Übertragung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze auf das Geschworenenverfahren ? die Möglichkeit einer Überprüfung der diesbezüglichen Sachverhaltsbasis aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO (und aufgrund einer Berufung). Aus § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO relevant sind nämlich nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO bzw aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO sind.Unbeschadet der diesbezüglich fehlenden Möglichkeit einer Bekämpfung des Ausspruchs der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ergibt sich daraus kein Rechtsschutzdefizit. Denn (erst) die rechtliche Erfassung dieses besonderen Erschwerungsgrundes als Erweiterung des Strafrahmens eröffnet ? unter Übertragung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze auf das Geschworenenverfahren ? die Möglichkeit einer Überprüfung der diesbezüglichen Sachverhaltsbasis aus Ziffer 13, erster Fall des Paragraph 345, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO sowie Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 StPO (und aufgrund einer Berufung). Aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO relevant sind nämlich nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bzw aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129150

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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