TE Vfgh Erkenntnis 2013/12/12 KR3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2013
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art126a, Art127 Abs1, Abs8
RechnungshofG 1948 §15 Abs6, §16
Wr Landes-Stiftungs- und FondsG §19

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen zum Zweck der Gebarungsüberprüfung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien"

Spruch

I. 1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom 28. Oktober 2010" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.

2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als diese Unterlagen Gegenstand von gebarungsrelevanten Handlungen der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." sind.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

3. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als dies zur Überprüfung der Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM GmbH vereinbarten und vereinnahmten Entgelts der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." notwendig ist.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

4. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.

II. Die "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1. Der Rechnungshof stellte am 30. August 2013 gemäß Art126a B-VG den (zu KR3/2013 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"A.    feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der Gebarungs-überprüfung Media Quarter Marx insbesondere in folgende Unterlagen der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. Einsicht zu nehmen:

1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom 28. Oktober 2010,

2. sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesondere in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen,

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien,

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx.

B.     aussprechen, dass die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. schuldig ist, diese Einsichtnahme zum Zwecke der Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen."

2. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender – außer Streit stehender – Sachverhalt zugrunde:

2.1. Am 22. November 2012 stellten mehrere Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wien gemäß §73a Wiener Stadtverfassung das Verlangen auf Gebarungsüberprüfung der Stadt Wien beziehungsweise der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH (im Folgenden: "ZIT") in Bezug auf die Gesellschaftsgründung der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (im Folgenden: "MQM") und die Entwicklung des "Media Quarter Marx". Der Rechnungshof wurde dabei ersucht, zu vier (von insgesamt 15) Fragestellungen eine Prüfung durchzuführen, "sofern Tatsachen und Anhaltspunkte hervortreten, dass die Gemeinde Wien bzw. die Wirtschaftsagentur Wien bzw. die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht".

Der Rechnungshof teilte der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." (im Folgenden: "Wirtschaftsagentur") mit Schreiben vom 7. Februar 2013 mit, dass näher genannte Prüfer beauftragt worden seien, die Gebarung der Wirtschaftsagentur hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der MQM, der Entwicklung des Media Quarter Marx sowie der Neu Marx Standortmarketing GmbH zu überprüfen. In weiterer Folge übermittelte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur eine Unterlagen- und Fragenliste mit dem Ersuchen um Beantwortung bis spätestens 1. März 2013. Zugleich ersuchte der Rechnungshof um die Vorlage mehrerer näher bezeichneter Unterlagen.

2.2. Diesem Ersuchen entsprach die Wirtschaftsagentur jedoch nur teilweise, die Übermittlung der im Antrag des Rechnungshofes angeführten Unterlagen unterblieb. Im Zuge weiterer Korrespondenz übermittelte die Wirtschaftsagentur zwar ergänzende Unterlagen, sie verwies aber hinsichtlich mehrerer vom Rechnungshof angeforderter Unterlagen auf bereits zuvor von der ZIT dem Rechnungshof übergebene Dokumente. Der Rechnungshof erachtete diese als unvollständig, weshalb er die Wirtschaftsagentur im Rahmen einer am 20. Juni 2013 abgehaltenen Besprechung aufforderte, bis zum 3. Juli 2013 weitere Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls von einer Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art126a B-VG ausgegangen werden müsse, über die eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen sei. Die Wirtschaftsagentur bestätigte in weiterer Folge den Termin zur Aufnahme einer entsprechenden Niederschrift am 9. Juli 2013. Bei diesem Termin wurde seitens der Vertreter der Wirtschaftsagentur die Niederschrift nicht unterfertigt.

3. Der Rechnungshof stellte daraufhin am 30. August 2013 den vorliegenden Antrag:

3.1. Der Rechnungshof erblickt nach seinen Ausführungen hinsichtlich der vollständigen Vorlage und Einsicht in folgende Unterlagen eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des Art126a B-VG:

"1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom 28. Oktober 2010 (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013):

Die Wirtschaftsagentur Wien weigert sich auch in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013, dieses Dokument vollständig und lesbar ('in ungeschwärzter Form') zur Verfügung zu stellen.

2. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen sowie Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen (angefordert: 20. Februar 2013, 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013):

Die diesbezüglichen von der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT am 15. März 2013 und am 24. April 2013 übergebenen Unterlagen enthalten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MQM GmbH nur unvollständig, dies im Hinblick darauf, dass Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilage angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde (Anmerkung: es wurden mit mindestens elf, zum Teil sehr potenten Unternehmen Mietverträge geschlossen). Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

Überdies ergeben sich für den Rechnungshof aus im Zuge der Gebarungsüberprüfung eingesehenen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftsagentur in mehreren Fällen (durch Präsidiumsbeschlüsse usw.) gebarungsrelevante Akte hinsichtlich der MQM GmbH gesetzt hat, die diesbezüglichen Unterlagen dem Rechnungshof jedoch nicht vorgelegt bzw. sonst zugänglich gemacht hat, obwohl sie sich auf das PPP-Projekt Media Quarter Marx beziehen und somit von der genannten Fragestellung des Rechnungshofes erfasst waren.

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Schriftstücke:

-   die Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zum Finanzierungsangebot für das PPP-Projekt MQM in Höhe von […] EUR im Jahr 2008 (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom 10. Juni 2008; Beilage ./25),

-   ein Schreiben der MQM GmbH (eingeschrieben) als Käuferin der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur Wien als Verkäuferin und damit vormalige Liegenschaftseigentümerin, wonach aufgrund von Servituten/Altlasten Mehrkosten von […] EUR entstanden (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom 10. Juni 2008; Beilage ./25),

-   zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP-Projekt MQM (Werkverträge selbst und von der ZIT in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, Entgeltzahlungen usw.),

-   die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT über die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahresabschlüsse der ZIT, die ihrerseits an der MQM GmbH beteiligt ist,

-   die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT vom 13. Februar 2008 und 12. Februar 2009 (betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt jeweiligen Budgetvorschauen 2009/10 und 2010/11). Laut den genannten Wirtschaftsplänen 2008 und 2009 führte die Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen. Weiters verweisen die Wirtschaftspläne auf Werk- und Leistungsverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT, die in Zusammenhang mit neuen Projekten und Aufgaben der ZIT stehen. Laut dem Beschluss für 2009 sollte die ZIT das Stärkefeld 'Medien' ausbauen und den Standort St. Marx weiterentwickeln. Ausdrücklich erwähnt ist dabei die bauliche Erweiterung des Media Quarter Marx.

Laut §7 Abs4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 13. Dezember 2000 darf die 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss. Aus diesem Grund erforderten mehrere von der ZIT durchgeführte Geschäfte der Zustimmung durch die Wirtschaftsagentur Wien. Darüber hinaus waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen, sodass entsprechende Daten aus dem Controlling vorliegen müssten. Die Wirtschaftsagentur Wien führte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 selbst aus, punktuell immer wieder mit dem PPP-Projekt MQM befasst gewesen zu sein. Sie übergab dem Rechnungshof jedoch keine weiteren Unterlagen.

Dazu ist anzumerken, dass es dem Rechnungshof infolge der unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch die geprüfte Stelle nicht möglich ist, sämtliche Unterlagen exakt und vollständig anzugeben, die ihm von der geprüften Stelle vorenthalten werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass weitere wesentliche gebarungsrelevante Unterlagen vorliegen, von denen der Rechnungshof bislang keine Kenntnis hat.

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013); dazu wären insbesondere zu zählen: Unterlagen zum Personal- und EDV-Einsatz, die Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM GmbH weiterverrechnete Kosten sowie Unterlagen im Hinblick auf eine inhaltlich-materielle Überprüfung (wie Jahresabschluss 2012, Saldenlisten, einzelne Kontoblätter über die Mietumsätze der Jahre 2011 und 2012, Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, offene Postenliste per 31.12.2012).

Die Vorlage dieser Unterlagen wurde von der Wirtschaftsagentur Wien zuletzt mit den Schreiben vom 3. Juli 2013 und vom 11. Juli 2013 ausdrücklich verweigert.

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013)

Die Wirtschaftsagentur Wien verweigerte zunächst mit Schreiben vom 3. Mai 2013 die Vorlage der gesamten mit dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG geführten Korrespondenz mit der Begründung, dass eine solche – soweit sie überhaupt vorliege – nicht die Gebarung der Wirtschaftsagentur betreffe und überdies 'rechtlich geschützt' und 'bei Herrn RA Dr. D.[…] anzufordern' sei. In der Folge legte sie mit Schreiben vom 3. Juli 2013 von ihren Mitarbeitern selbst verfasste Aktenvermerke und E-Mails vor, führte jedoch weiters aus, 'dass die Vorlage der Korrespondenz von RA Dr. D.[…] an die Wirtschaftsagentur Wien von diesem untersagt' worden sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 legte die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof mehrere Schreiben bzw. E-Mails von RA Dr. D.[…] und einen Aktenvermerk vom 1. März 2013 vor, führte jedoch weiters aus, dass ein Aktenvermerk über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom 1. Oktober 2013, später richtiggestellt auf 1. Oktober 2012, mangels Zustimmung von Dr. D.[…] nicht vorgelegt wurde. Zumindest im Hinblick auf das Fehlen des Aktenvermerks über eine Besprechung in der Kanzlei von Dr. D.[…] vom 1. Oktober 2012 liegt dem Rechnungshof weiterhin nicht die vollständige Korrespondenz vor."

3.2. Der Rechnungshof begründet seinen Antrag gemäß Art126a B-VG folgendermaßen (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"II. DIE WIRTSCHAFTSAGENTUR WIEN UND IHRE MITWIRKUNG BEI DER GRÜNDUNG UND BEIM BETRIEB DER MEDIA QUARTER MARX ERRICHTUNGS- UND VERWERTUNGSGESELLSCHAFT MBH

II.1.

Die (nunmehrige) 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' (ursprüngliche Bezeichnung: Wiener Wirtschaftsförderungsfonds; in der Folge grundsätzlich: Wirtschaftsagentur Wien) ist ein Fonds im Sinne von §19 des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl Nr 14/1988, zuletzt geändert mit LGBl Nr 56/2010.

Zielsetzung des Fonds ist gemäß §2 Abs1 seiner Satzung in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 20. Jänner 2011 (Beilage ./2), durch Förderung der Wiener Wirtschaft zur Stärkung der Wirtschaftskraft Wiens und zur Strukturverbesserung der Wiener Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen beizutragen; zu diesen, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

[…]

Organe des Fonds sind gemäß §4 der Satzung der Vorstand, das Präsidium, der Präsident, der Beirat und die Geschäftsstelle.

Zum Vorstand:

Gemäß §5 der Satzung entsendet die Stadt Wien den für das Finanzwesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Präsidenten, den für das Liegenschaftswesen zuständigen Amtsführenden Stadtrat als Vizepräsidenten sowie fünf weitere Vertreter in den Vorstand (Abs1). Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wirtschaftskammer Wien, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Vereinigung Österreichischer Industrieller haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (Abs2). Die nunmehrige Bank Austria AG und die nunmehrige Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG haben das Recht, je einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden (Abs3).

Gemäß §5 Abs6 der Satzung werden die Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen Mehrheit der Stimmen jener Vorstandsmitglieder gefasst, deren entsendende Körperschaft eine Einlage geleistet hat; dabei handelt es sich nach den Ausführungen in der Präambel um die Stadt Wien, die nunmehrige Bank Austria AG und die nunmehrige Erste Österreichische Spar-Casse-Bank AG.

Gemäß §7 (Aufgaben des Vorstandes) obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Dazu gehören u.a.

a)     die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

b)     die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

c)     die Festlegung von Richtlinien für Kauf und Verkauf von Liegenschaften und Immobilien, (...)

e)     die Aufnahme von Krediten über 5 Millionen Schilling, (...)

g)     die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, des Beirates und der Geschäftsstelle oder

h)     die Bestellung der Geschäftsführer, (...).

Zum Präsidium:

Das Präsidium besteht gemäß §8 Abs1 der Satzung aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus zwei weiteren Vertretern des Vorstandes, deren Auswahl der Stadt Wien zusteht. In näher bestimmten Angelegenheiten gehören Vertreter der Kreditinstitute dem Präsidium mit beratender Stimme an. Gemäß §8 Abs3 der Satzung können die Beschlüsse nur mit Stimmeneinhelligkeit gefasst werden.

Gemäß §8 Abs4 obliegt dem Präsidium die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

a)     Durchführung von Vorstandsbeschlüssen in jenen Fällen, in denen der Vorstand eine Angelegenheit grundsätzlich beschließt und die Bestimmung der näheren Umstände dem Präsidium überträgt,

b)     Beschlussfassung über den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften und Objekten,

c)     Erstattung von Verwertungsvorschlägen für städtische Betriebsbaugebiete,

d)     Abwicklung von bzw. Mitwirkung bei Wirtschaftsförderungsaktionen der Stadt Wien,

e)     Abschluss von Miet- und Pachtverträgen,

f)     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums.

Gemäß §9 Abs1 der Satzung vertritt der Präsident den Fonds nach außen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und des Präsidiums; er bedient sich dazu der Geschäftsstelle.

Gemäß §11 Abs1 der Satzung besteht die Geschäftsstelle aus dem Leiter der Geschäftsstelle, zwei weiteren Geschäftsführern und der erforderlichen Anzahl weiterer Angestellten. Sie besorgt unter der Leitung der Geschäftsführer die Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht dem Präsidenten, dem Vorstand oder dem Beirat vorbehalten sind.

Der Beirat besteht gemäß §10 der Satzung aus sämtlichen Vorstandsmitgliedern und 15 weiteren, von der Stadt Wien entsendeten Vertretern. Ihm obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

II.2.

Die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. ist Alleingesellschafterin der 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' (ursprüngliche Firmenbezeichnung: 'ZIT Zentrum für Innovation und Technologie GmbH') seit ihrer Gründung im Jahr 2000 (laut Firmenbuchauszug Beilage ./3).

II.3.

Die Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2007 (Beilage ./4) gegründet.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt […] EUR. Davon haben übernommen:

die VBM Beteiligungsmanagement GmbH (FN 288878x) eine Stammeinlage von […] EUR und die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH (FN 203631h; ursprüngliche Firma: ZIT Zentrum für Innovation und Technologie GmbH) eine Stammeinlage von […] EUR.

Diese Beteiligungsverhältnisse bestehen seit der Gesellschaftsgründung unverändert fort (laut Firmenbuchauszug Beilage ./5).

II.4.

Der Gesellschaftsvertrag der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH vom 1. Februar 2007 enthält folgende hinsichtlich der Willensbildung und Beschlussfassung der Gesellschaftsorgane wesentliche Bestimmungen:

Gemäß §7 Abs5 ('Geschäftsführung und Vertretung') ist die Zustimmung der Gesellschafter mit einem Konsensquorum von zumindest 80 % (achtzig Prozent) der abgegebenen Stimmen in bestimmten Fällen jedenfalls erforderlich. Als Fälle werden ausdrücklich genannt:

a)  Erwerb, Veräußerung, Verpachtung oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Geschäfte, die diesen in wirtschaftlicher Hinsicht gleichkommen;

b)  Übernahmen von Bürgschaften, Haftungen, Abgabe von Garantie- und Patronatserklärungen;

c)  Investitionen - auch im Wege des Finanzierungsleasings bei denen die Anschaffungskosten im Einzelfall den Betrag von […] EUR oder insgesamt in einem Geschäftsjahr von […] EUR übersteigen;

d)  Aufnahme von Darlehen und Krediten, bei denen die Höhe im Einzelfall den Betrag von […] EUR oder insgesamt in einem Geschäftsjahr den Betrag von […] EUR übersteigt;

e)  Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen sowie Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

f)  Abschluss von Anstellungsverträgen;

g)  Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen oder von Pensionszusagen an Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellte oder Dritte;

h)  Einführung und Änderung bleibender sozialer Maßnahmen für die Arbeitnehmer der Gesellschaft und Abschluss und Änderung näher spezifizierter Betriebsvereinbarungen,

i)  Aufnahme stiller Gesellschafter und Begebung von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten;

j)  Abschluss von Bestandverträgen;

k)  Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht;

l)  das von den Geschäftsführern für das jeweilige Folgegeschäftsjahr aufgestellte Budget,

m)  Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;

n)  Änderung der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, Beschlüsse über die Geschäftsordnung der Geschäftsführer;

o)  Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns;

p)  Auflösung der Gesellschaft oder ihre Umstrukturierung, z.B. im Wege der Verschmelzung oder Umwandlung;

q)  Verwendung des Bilanzgewinns;

r)  Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Betrieben und Unternehmen;

s)  Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, Filialen oder sonstigen Verkaufsstellen;

t)  Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen;

u)  Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

v)  Einbringung eines Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und Beteiligung an anderen Unternehmungen.

Gemäß §7 Abs6 haben die Geschäftsführer jeweils bis zum Ablauf des letzten Monats des Geschäftsjahres ein Budget für das Folgegeschäftsjahr aufzustellen, das unter anderem ein Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzbudget sowie eine Liquiditätsvorschau zu enthalten hat, und dieses der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sollte die Generalversammlung das von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresbudget nicht mit dem erforderlichen Quorum von 80 % der abgegebenen Stimmen genehmigen, wird das Budget des letzten Geschäftsjahres gemäß §7 Abs7 sinngemäß fortgeschrieben.

Gemäß §11 des Gesellschaftsvertrages ist die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen hievon nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschaften wirksam. Ist die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon beabsichtigt, so besteht ein Aufgriffsrecht der(s) übrigen Gesellschafter(s).

II.5.

Zusätzlich zu dem Gesellschaftsvertrag wurde am 12. März 2007 – ebenfalls in der Form des Notariatsaktes – ein Syndikatsvertrag (Beilage ./6) zwischen der nunmehrigen 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.', der nunmehrigen 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' und der 'VBM Beteiligungsmanagement GmbH' abgeschlossen.

Gemäß Pkt. I. Abs2 des Syndikatsvertrages war beabsichtigt, dass die MQM GmbH von der nunmehrigen Wirtschaftsagentur Wien im Einzelnen bezeichnete Liegenschaften in 1030 Wien kauft und dort gemäß einem angeschlossenen Lageplan ein Bebauungsobjekt errichtet und verwertet. Einzige Aufgabe der MQM GmbH ist es, diese Grundstücke zu erwerben, darauf ein Medienquartier zu errichten und zu verwerten (Pkt. II. Abs5). Die Syndikatspartner verpflichteten sich, gemäß detaillierten Bestimmungen Eigenkapital zur Finanzierung des Projektes laut angeschlossener Wirtschaftlichkeitsberechnung (angestrebter Eigenkapitalanteil von rd. 20 % bei einer Gesamtinvestition von rd. […] EUR) beizustellen oder für dessen Einbringung durch Konzerngesellschaften zu sorgen (Pkt. II. Abs4 und 6, Pkt. VI.).

Zur Geschäftsführung in der MQM GmbH wurde in Pkt. III. vereinbart, dass die MQM GmbH zwei Geschäftsführer hat, wobei die nunmehrige ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH und die VBM Beteiligungsmanagement GmbH berechtigt sind, je einen Geschäftsführer zu nominieren. Sie sind auch jeweils berechtigt, den von ihnen jeweils nominierten Geschäftsführer jederzeit durch einen neuen zu ersetzen. Die Syndikatspartner sind daher verpflichtet, durch Gesellschafterbeschluss die Bestellung bzw. Abberufung und Neubestellung der betreffenden Person zu erwirken. Entscheidungen der Geschäftsführer erfolgen einstimmig. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generalversammlung der MQM GmbH.

Gemäß Pkt. IV. des Syndikatsvertrages führt in den Gesellschafterversammlungen für die Dauer jeweils eines Geschäftsjahres abwechselnd ein Vertreter des Syndikatspartners den Vorsitz. Die Generalversammlung der MQM GmbH ist zugleich die Syndikatsversammlung der Syndikatspartner.

Für den Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Rechtsnachfolger, der nicht Vertragspartner des vorliegenden Vertrages war, war eine Verpflichtung zur Überbindung von Rechten und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf den Rechtsnachfolger vorgesehen (Pkt. IX.).

II.6.

Laut §7 Abs4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 13. Dezember 2000 (Beilage ./7) darf die 'ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihres einzigen Gesellschafters, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss.

Darüber hinaus war gemäß einem Gesellschafterbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom Februar 2009 von der Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT zu führen und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften – somit auch die MQM GmbH – im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen.

II.7.

Bei dem nach Gründung der MQM GmbH tatsächlich errichteten Media Quarter Marx handelt es sich um ein Medienzentrum mit rd. 35.000 m2 Bruttogeschoßfläche im Stadtteil Erdberg im dritten Wiener Gemeindebezirk, das im Jahr 2012 seinen Betrieb aufnahm. Diesem Public-Private-Partnership-Projekt gingen zwei Beschlüsse der nunmehrigen 'Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.' (Beilagen ./8 und ./9) aus den Jahren 2003 und 2005 voraus. Sie betrafen

-   den Beschluss betreffend den Erwerb von Liegenschaften in St. Marx durch die Wirtschaftsagentur Wien und

-   den Beschluss betreffend die Gründung einer Projektgesellschaft (= spätere MQM GmbH) zwecks Errichtung eines Medienzentrums, an der private Investoren beteiligt sein sollten.

Der zweitgenannte Beschluss legte darüber hinaus fest, dass die Projektgesellschaft die zuvor von der Wirtschaftsagentur Wien erworbenen Liegenschaften kaufen und in der Folge auf diesen ein Medienzentrum mit einem Investitionsvolumen von rd. […] EUR errichten sollte. Der Anteil der Fremdfinanzierung (= Bankenfinanzierung) am Projekt sollte voraussichtlich zwischen 75 % und 85 % betragen (bei einer Ausstattung der Gesellschaft mit Stamm- bzw. Eigenkapital von 15 % bis 25 %).

II.8.

Die MQM GmbH besorgt die laufende Buchführung, die Bilanzierung und das Controlling nicht selbst, sondern lässt diese Aufgaben von der Wirtschaftsagentur Wien besorgen. So schloss die MQM GmbH am 24. August 2011 eine rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretene Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Abteilung Finanzen und Controlling der Wirtschaftsagentur Wien (siehe Beilage ./10).

Darüber hinaus beauftragte die Wirtschaftsagentur Wien die ZIT sowohl im Dezember 2008 als auch im Jänner 2010 mit Leistungen im Hinblick auf das Projekt Media Quarter Marx, für die eigentlich die MQM GmbH zuständig gewesen wäre.

II.9.

Das Präsidium der Wirtschaftsagentur Wien beschloss am 28. Oktober 2010, die Geschäftsführung der – 100%igen Tochtergesellschaft – ZIT zu ermächtigen und zu beauftragen, mit der VBM Beteiligungsmanagement GmbH eine Optionsvereinbarung abzuschließen, mit der die VBM Beteiligungsmanagement GmbH das Recht erhält, innerhalb einer Laufzeit von drei Jahren den derzeit von der ZIT gehaltenen Geschäftsanteil an der MQM GmbH um ein fix vereinbartes, wertgesichertes Abtretungsentgelt in der Höhe von 5,21 Mio. EUR zu erwerben oder an eigener Stelle einen dritten Erwerber zu denselben Konditionen namhaft zu machen (Beilage ./11).

In der Folge bot die ZIT mit Notariatsakt vom 28. März 2011 unwiderruflich einen Geschäftsanteil von 39,9 % des Stammkapitals der ITN Medienberatungsgesellschaft mbH und einen Geschäftsanteil von 0,1 % des Stammkapitals der SAPIO Medienstandort Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH um einen wertgesicherten Gesamtabtretungspreis von […] EUR zum Kauf an, wobei das Anbot bis spätestens 31. Dezember 2013 bindend ist. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung über die Nachbesserung des Kaufpreises geschlossen (Beilage ./12). Eine Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises durch eine Bankgarantie oder Treuhandschaft wurde nicht vereinbart, sodass die ZIT – als 100%ige Tochtergesellschaft der Wirtschaftsagentur Wien – das Risiko der Einbringlichkeit zu tragen hat.

Bisher wurde das – weiterhin rechtlich bindende – Abtretungsanbot nicht angenommen.

[…]

III. BISHERIGER ABLAUF DER GEBARUNGSÜBERPRÜFUNG

III.1.

Der Rechnungshof teilte der Wirtschaftsagentur Wien mit Schreiben vom 7. Februar 2013 mit, dass aufgrund des Verlangens auf Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß §73a der Wiener Stadtverfassung Herr ** ********** ****** ********, MBA beauftragt wurde, unter Mitwirkung weiterer Prüferinnen und Prüfer die Gebarung der Wirtschaftsagentur Wien, Ein Fonds der Stadt Wien. hinsichtlich der Gesellschaftsgründung der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH, der Entwicklung des Media Quarter Marx und der Neu Marx Standortmarketing GmbH an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Beauftragten des Rechnungshofes würden voraussichtlich ab dem 15. Februar 2013 mit der Anforderung von Unterlagen an die Wirtschaftsagentur Wien herantreten und voraussichtlich ab dem 20. März 2013 ihre Tätigkeit an Ort und Stelle aufnehmen (Beilage ./13).

III.2.

Nach einer Besprechung vom 19. Februar 2013 übermittelte der Rechnungshof der Wirtschaftsagentur Wien mit E-Mail vom 20. Februar 2013 eine erste Unterlagen- und Fragenliste betreffend die Gebarungsüberprüfung Media Quarter Marx (MQM) mit dem Ersuchen um Beantwortung bis spätestens 1. März 2013 (Beilage ./14). Der Rechnungshof forderte insbesondere folgende Unterlagen an:

'(...) 11) Beschlüsse des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien zur Gründung einer Projektgesellschaft zwecks Errichtung des (von der ZIT bzw. Wirtschaftsagentur Wien bezeichneten Bauteils 3) MQM 3 sowie vorangehende Motivenberichte und Anträge,

12) alle weiteren Unterlagen betreffend Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte),

(...) 16) Übersicht über Kostenentwicklung des MQM 3: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten,

17) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen betreffend MQM 3 (...).'

III.3.

In der Folge wurden dem Rechnungshof die angeforderten Unterlagen zu den Punkten 12, 16 und 17 nicht bzw. nicht vollständig übermittelt.

Am 15. März 2013 übergab die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof Protokolle der Generalversammlungen der MQM GmbH von 2008 bis 2012, jedoch ohne Tagesordnungen und Anlagen zu den Protokollen. Zudem war das Generalversammlungsprotokoll vom 2. September 2010 unvollständig. Darüber hinaus wurden keine Umlaufbeschlüsse mit Beilagen (z.B. Mietverträge, Kreditverträge) übergeben.

Ein Gesellschafterbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien als Alleingesellschafterin der ZIT wurde dem Rechnungshof unvollständig vorgelegt, indem in seiner Beilage A./ (Beschluss des Präsidiums vom 28. Oktober 2010) eine Textpassage, die sich auf einen Mietvertrag am Standort MQM, Bauteil C, 1030 Wien, Henneberggasse 2-6 bezog, geschwärzt und dadurch unleserlich gemacht wurde (Beilage ./11).

III.4.

Der Rechnungshof ersuchte die Wirtschaftsagentur Wien mit E-Mail vom 26. April 2013 (Beilage ./15a) um

1)  Übermittlung des ungeschwärzten Präsidiumsbeschlusses vom 28. Oktober 2010,

2)  Beistellung der noch offenen Unterlagen betreffend die Punkte 12 und 16 des Fragenkatalogs des Rechnungshofes vom 20. Februar 2013,

3)  gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] (dem Rechtsvertreter der A.V. Maximus Holding AG),

4)  Aufzeichnungen zu den Verhandlungen der Wirtschaftsagentur Wien mit allen Kaufinteressenten für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH,

5)  Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH,

6)  Projektberichte und Managementinformationen betreffend das Projekt Media Quarter Marx,

7)  sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH, die sich aus der Buchhaltungstätigkeit der Wirtschaftsagentur Wien für die MQM GmbH ergeben.

Des Weiteren ersuchte der Rechnungshof mit E-Mail vom 29. April 2013 um Übermittlung von Mietverträgen der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH (betreffend sogenannte 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude) einschließlich der entsprechenden Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien; zudem um die Übermittlung von Tätigkeitsberichten der Wirtschaftsagentur Wien (Beilage ./15b).

III.5.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Beilage ./16) übermittelte die Wirtschaftsagentur Wien dem Rechnungshof lediglich die am 24. August 2011 zwischen der Wirtschaftsagentur Wien und der MQM GmbH geschlossene Dienstleistungsvereinbarung sowie Tätigkeitsberichte der Wirtschaftsagentur Wien.

Im Übrigen lehnte die Wirtschaftsagentur Wien die Vorlage von Unterlagen ab bzw. verwies hinsichtlich des Punktes 12 ('alle weiteren Unterlagen betreffend Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH, insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte') und hinsichtlich des Punktes 16 ('Übersicht über Kostenentwicklung des MQM 3: Gegen-überstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten') des Fragenkataloges vom 20. Februar 2013 auf bereits zuvor von der ZIT dem Rechnungshof übergebene Unterlagen. Diese zuvor von der ZIT am 24. April 2013 übergebenen Unterlagen (Beilage ./17) enthielten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die Gesellschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MOM GmbH nur unvollständig, da Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilagen angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde. Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

III.6.

In einer am 20. Juni 2013 in den Räumen der Wirtschaftsagentur Wien abgehaltenen Besprechung wurde von den Beauftragten des Rechnungshofes vorgebracht, dass folgende zuvor bereits angeforderte Unterlagen ausständig waren

1.  ungeschwärzte Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom 28. Oktober 2010 (angefordert: 26. April 2013);

2. a) Mietverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH für 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude sowie b) entsprechende Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: 29. April 2013);

3. a) Aufzeichnungen zu den Verhandlungen und Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH (angefordert: 26. April 2013);

4. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen (angefordert: 20. Februar 2013 und 26. April 2013);

5. a) Übersicht über die Kostenentwicklung des MQM-Bürogebäudes und b) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten (angefordert: 20. Februar 2013 und 26. April 2013);

6. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: 26. April 2013);

7. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: 26. April 2013).

Es wurde vereinbart, dass die Wirtschaftsagentur Wien die Möglichkeit erhält, dem Rechnungshof bis längstens 3. Juli 2013 weitere Unterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass bis zu diesem Termin nicht sämtliche Unterlagen im angeforderten Umfang vorgelegt werden sollten, wurde von den Beauftragten des Rechnungshofes die Aufnahme einer Niederschrift über eine Prüfungsbehinderung (Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln) für die 28. Kalenderwoche (8. Juli - 12. Juli 2013) angekündigt.

Der Inhalt der Besprechung vom 20. Juni 2013 wurde sodann in einem Schreiben des Rechnungshofes an die Wirtschaftsagentur Wien vom 21. Juni 2013 festgehalten (Beilage ./18).

III.7.

Die Wirtschaftsagentur Wien übermittelte dem Rechnungshof am 3. Juli 2013 ein Schreiben (Beilage ./19), womit sie den 9. Juli 2013, 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr, als Termin für die Aufnahme einer Niederschrift über das Bestehen einer Meinungsverschiedenheit vorschlug und zu den Unterlagenanforderungen des Rechnungshofs neuerlich Stellung nahm. Die Wirtschaftsagentur Wien legte ergänzende Gebarungsunterlagen, und zwar insbesondere den Mietvertrag der Wirtschaftsagentur Wien mit der MQM GmbH für 'Mingo-Büros' im MQM-Bürogebäude und entsprechende Organbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien vor und ersuchte den Rechnungshof, 'aus zeitökonomischen Gründen' den Entwurf der Niederschrift im Voraus zu übermitteln.

Diesem Ersuchen kam der Rechnungshof umgehend nach, indem er unter Berücksichtigung der am 3. Juli 2013 um 17:49 Uhr übermittelten Stellungnahme der Wirtschafts-agentur Wien und eines Schreibens der MA 5 der Stadt Wien vom 4. Juli 2013 am 5. Juli 2013 einen Entwurf einer Niederschrift übermittelte (Beilage ./20).

III.8.

Der Rechnungshof brachte der Vizebürgermeisterin der Stadt Wien, Frau Mag. Renate Brauner sowie dem Vorsitzenden des Wiener Gemeinderates, Herrn Godwin Schuster, mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Beilage ./21) zur Kenntnis, dass die Wirtschaftsagentur Wien die am 20. Februar 2013 und am 26. bzw. 29. April 2013 vom Rechnungshof angeforderten Unterlagen trotz Urgenz nicht im gebotenen Umfang zur Verfügung gestellt hatte. Sollte die Wirtschaftsagentur Wien an einer Behinderung der Prüfungs-und Einschauhandlungen des Rechnungshofes festhalten, würde der Rechnungshof dies in einer Niederschrift dokumentieren und sich veranlasst sehen, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, um diesen in einem Verfahren gemäß Artikel 126a B-VG i.V.m. §§36a bis 36f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) mit der Verweigerung von Prüfungshandlungen zu befassen.

Die MA 5 der Stadt Wien führte in ihrem Antwortschreiben vom 4. Juli 2013 (Beilage ./22) im Wesentlichen aus, dass weder der Magistrat der Stadt Wien noch die Wirtschaftsagentur Wien oder die ZIT die gegenständlichen Prüfungshandlungen des Rechnungshofes behindern oder verweigern würden. Dass von der Wirtschaftsagentur Wien bislang einzelne angeforderte Unterlagen — es handle sich hierbei um solche mit mietvertraglichem Inhalt — nicht vorgelegt worden seien, sei nicht auf ein eigenmächtiges oder mutwilliges Verhalten der Wirtschaftsagentur Wien zurückzuführen. Vielmehr könnte eine allfällige Herausgabe 'ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Verfügungsberechtigten' rechtswidrig sein und Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zur Folge haben.

III.9.

In dem vom Rechnungshof ausgearbeiteten und der Wirtschaftsagentur Wien vorab am 5. Juli 2013 übermittelten – Entwurf einer Niederschrift über das Bestehen einer Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art126a B-VG und §36a VfGG waren – mit entsprechender Begründung – sechs Begehren des Rechnungshofes um Vorlage von Schriftstücken enthalten, welchen die Wirtschaftsagentur Wien weiterhin nicht bzw. nicht vollständig entsprochen hatte:

Dabei handelte es sich um folgende Begehren des Rechnungshofes um Vorlage von Schriftstücken:

- ungeschwärzte Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom 28. Oktober 2010 (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013);

- a) Aufzeichnungen zu den Verhandlungen und b) Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Konditionen (insbesondere Verkaufspreis) für den Verkauf der Gesellschaftsanteile der ZIT (40 %) an der MQM GmbH (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013);

- Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unter-lagen der Syndikatsversammlungen (angefordert: 20. Februar 2013, 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013);

- Übersicht über a) die Kostenentwicklung des MQM-Bürogebäudes und b) Umgang mit allfälligen Kostenüberschreitungen: Gegenüberstellung der SOLL-Kosten (genehmigtes Projekt) mit IST-Kosten, jährlich bzw. nach Projektabschnitten (angefordert: 20. Februar 2013, 26, April 2013 und 20/21. Juni 2013);

- sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013);

- gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013).

III.10.

Am 9. Juli 2013 fand vereinbarungsgemäß der Termin für die Abfassung der Niederschrift in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsagentur Wien statt. Ohne weitere Unterlagen zu übergeben, teilte dabei die Wirtschaftsagentur Wien den Beauftragten des Rechnungshofes mit, den Entwurf der Niederschrift des Rechnungshofes nicht zu unterfertigen. Gleichzeitig hielt die Wirtschaftsagentur Wien jedoch auch fest, dass sie dem Rechnungshof die Unterlagen zu den sechs offenen Punkten nicht zur Verfügung stellen werde und sich dadurch eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Wirtschaftsagentur Wien ergebe. Ebenso waren die Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien nicht bereit, sich in dieser Besprechung mit jenen insgesamt sechs Punkten, hinsichtlich derer daher eine Meinungsverschiedenheit bestand, inhaltlich auseinanderzusetzen und ihren diesbezüglichen Standpunkt in der Niederschrift zu dokumentieren.

III.11.

Der Rechnungshof hielt in einem an die Wirtschaftsagentur Wien gerichteten Schreiben vom 10. Juli 2013 (Beilage ./23) fest, dass durch die Vorgangsweise der Wirtschaftsagentur Wien eine Behinderung des Rechnungshofes an der Vornahme von Prüfungs- und Einschauhandlungen vorlag. Diese Behinderungen durch die Nichtvorlage angeforderter Gebarungsunterlagen seien jedenfalls als Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art126a B-VG und §36a VfGG zu werten.

III.12.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Beilage ./24) nahm die Wirtschaftsagentur Wien nachträglich auch schriftlich zu dem vom Rechnungshof vorbereiteten Entwurf einer Niederschrift vom 5. Juli 2013 Stellung und legte weitere Gebarungsunterlagen vor.

III.13.

Unter Berücksichtigung des Schreibens der Wirtschaftsagentur Wien vom 11. Juli 2013 und der damit vorgelegten weiteren Gebarungsunterlagen hält der Rechnungshof fest, dass die Gebarungsunterlagen jedenfalls zu folgenden Auskunftsbegehren des Rechnungshofes nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt wurden, sodass diesbezüglich eine teilweise Behinderung der Einschautätigkeit des Rechnungshofes und damit eine Meinungsverschiedenheit im Sinne von Art126a B-VG und §36a VfGG vorliegt.

1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien vom 28. Oktober 2010 (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013):

Die Wirtschaftsagentur Wien weigert sich auch in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013, dieses Dokument vollständig und lesbar ('in ungeschwärzter Form') zur Verfügung zu stellen.

2. Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), diese umfassen auch alle Unterlagen der Syndikatsversammlungen sowie Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen (angefordert: 20. Februar 2013, 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013):

Die diesbezüglichen von der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT am 15. März 2013 und am 24. April 2013 übergebenen Unterlagen enthalten die Generalversammlungsprotokolle der MQM GmbH und die GeseIlschafterbeschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der MQM GmbH nur unvollständig, dies im Hinblick darauf, dass Beschlüsse, Protokolle und Beilagen (wie Aufstellungen zu Abrechnungen, Außenständen und offenen Mieterlösen) teilweise durch Schwärzung unleserlich gemacht wurden und die Vorlage der den Protokollen als weitere Beilage angeschlossenen Mietverträge ausdrücklich verweigert wurde (Anmerkung: es wurden mit mindestens elf; zum Teil sehr potenten Unternehmen Mietverträge geschlossen). Die unleserlich gemachten oder gänzlich fehlenden Textabschnitte bezogen sich nach den für den Rechnungshof nicht überprüfbaren Behauptungen der Wirtschaftsagentur Wien und der ZIT 'auf mietvertragliche Details', die nicht vorgelegt werden könnten.

Überdies ergeben sich für den Rechnungshof aus im Zuge der Gebarungsüberprüfung eingesehenen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftsagentur in mehreren Fällen (durch Präsidiumsbeschlüsse usw.) gebarungsrelevante Akte hinsichtlich der MQM GmbH gesetzt hat, die diesbezüglichen Unterlagen dem Rechnungshof jedoch nicht vorgelegt bzw. sonst zugänglich gemacht hat, obwohl sie sich auf das PPP-Projekt Media Quarter Marx beziehen und somit von der genannten Fragestellung des Rechnungshofes erfasst waren.

Im Einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Schriftstücke:

?   die Zustimmung der Wirtschaftsagentur Wien zum Finanzierungsangebot für das PPP-Projekt MQM in Höhe von […] EUR im Jahr 2008 (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom 10. Juni 2008; Beilage ./25),

?   ein Schreiben der MQM GmbH (eingeschrieben) als Käuferin der Liegenschaft, auf der das MQM-Bürogebäude errichtet wurde, an die Wirtschaftsagentur Wien als Verkäuferin und damit vormalige Liegenschaftseigentümerin, wonach aufgrund von Servituten/Altlasten Mehrkosten von […] EUR entstanden (ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der MQM GmbH vom 10. Juni 2008; Beilage ./25),

?   zwei Werkverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT vom Dezember 2008 und Jänner 2010 im Hinblick auf Leistungen der ZIT für das PPP-Projekt MQM (Werkverträge selbst und von der ZIT in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen, Entgeltzahlungen usw.),

?   die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100%ige Eigentümerin der ZIT über die jährlichen Prüfungen und Feststellungen der Jahres-abschlüsse der ZIT, die ihrerseits an der MQM GmbH beteiligt ist,

?   die Gesellschafterbeschlüsse der Wirtschaftsagentur Wien als 100 %ige Eigentümerin der ZIT vom 13. Februar 2008 und 12. Februar 2009 (betreffend die Wirtschaftspläne 2008 und 2009 samt jeweiligen Budgetvorschauen 2009/10 und 2010/11). Laut den genannten Wirtschaftsplänen 2008 und 2009 führte die Wirtschaftsagentur Wien die Buchhaltung der ZIT und waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften somit auch die MQM GmbH - im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen. Weiters verweisen die Wirtschaftspläne auf Werk- und Leistungsverträge der Wirtschaftsagentur Wien mit der ZIT, die in Zusammenhang mit neuen Projekten und Aufgaben der ZIT stehen. Laut dem Beschluss für 2009 sollte die ZIT das Stärkefeld 'Medien' ausbauen und den Standort St. Marx weiterentwickeln. Ausdrücklich erwähnt ist dabei die bauliche Erweiterung des Media Quarter Marx.

Laut §7 Abs4 der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 13. Dezember 2000 darf die 'ZIT - Die Technologie-agentur der Stadt Wien GmbH' im Einzelnen angeführte Geschäfte, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Z1), Investitionen ab im Einzelnen festgelegten Wertgrenzen (Z7) und die Gewährung von Darlehen und Krediten (Z8) sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen (Z9) ihrerseits nur mit Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin, der Wirtschaftsagentur Wien, vornehmen, wobei jedenfalls ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums der Wirtschaftsagentur Wien vorliegen muss. Aus diesem Grund erforderten mehrere von der ZIT durchgeführte Geschäfte der Zustimmung durch die Wirtschaftsagentur Wien. Darüber hinaus waren die ZIT und deren Beteiligungsgesellschaften - somit auch die MQM GmbH im Beteiligungscontrollingsystem der Wirtschaftsagentur Wien zu erfassen, sodass entsprechende Daten aus dem Controlling vorliegen müssten. Die Wirtschaftsagentur Wien führte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 selbst aus, punktuell immer wieder mit dem PPP-Projekt MQM befasst gewesen zu sein. Sie übergab dem Rechnungshof jedoch keine weiteren Unterlagen.

Dazu ist anzumerken, dass es dem Rechnungshof infolge der unvollständigen Übermittlung von Unterlagen durch die geprüfte Stelle nicht möglich ist, sämtliche Unterlagen exakt und vollständig anzugeben, die ihm von der geprüften Stelle vorenthalten werden.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass weitere wesentliche gebarungsrelevante Unterlagen vorliegen, von denen der Rechnungshof bislang keine Kenntnis hat.

3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der Wirtschaftsagentur Wien (angefordert: 26. April 2013 und 20./21. Juni 2013); dazu wären insbesondere zu zählen: Unterlagen zum Personal- und EDV-Einsatz, die Preiskalkulation, tatsächlich an die MQM GmbH weiterverrechnete Kosten sowie Unterlagen im Hinblick auf eine inhaltlich-materielle Überprüfung (wie Jahresabschluss 2012, Saldenlisten, einzelne Kontoblätter über die Mietumsätze der Jahre 2011 und 2012, Debitorenliste betreffend sämtliche Mieter, offene Postenliste per 31.12.2012).

Die Vorlage dieser Unterlagen wurde von der Wirtschaftsagentur Wien zuletzt mit den Schreiben vom 3. Juli 2013 und vom 11. Juli 2013 ausdrücklich verweigert.

4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.) der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit Herrn Rechtsanwalt Dr. O.[…] D.[…] in Zusammenhang mit dem Pr

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten