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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des afghanischen Beschwerdeführers nach Ungarn mangels jeglicher Auseinandersetzung in einem entscheidungswesentlichen AspektRechtssatz
Der AsylGH geht von der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO aus. Dabei handelt es sich aber um kein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel III der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - 14 Dublin-II-VO regelt. Mit der Frage, nach welchem dieser in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Kriterien Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zuständig sein soll, setzt sich der AsylGH mit keinem Wort auseinander. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung geht er auch auf die Reiseroute des Beschwerdeführers überhaupt nicht ein.
Stattdessen begnügt sich der AsylGH lediglich mit dem Argument, dass Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen des BAA akzeptiert hätte. Allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers reicht jedoch für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht aus (vgl VfGH 27.06.2012, U462/12, VfSlg 18752/2009).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Behördenzuständigkeit, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1800.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014