RS Vfgh 2013/12/10 G16/2013 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
FortpflanzungsmedizinG §2 Abs1, Abs2, §3 Abs1, Abs2, §8 Abs1
EMRK Art8, Art12, Art14
VfGG §65a

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von Frauen von medizinisch unterstützter Fortpflanzung mittels Samenspende; unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte hinsichtlich des Kinderwunsches lesbischer Frauen in Lebensgemeinschaft; Diskriminierung durch die im Fortpflanzungsmedizingesetz normierte Beschränkung der artifiziellen Insemination auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" in §2 Abs1, des §2 Abs2 sowie §3 Abs1 und Abs2 FortpflanzungsmedizinG - FMedG.

Zulässigkeit des Hauptantrags des OGH und des Individualantrags zweier in Lebensgemeinschaft lebender Frauen.

Gegenstand des gerichtlichen Anlassverfahrens ist die erstgerichtliche Versagung der gerichtlichen Protokollierung der gemäß §8 Abs1 FMedG erforderlichen Zustimmungserklärung. Die Erwägungen des OGH zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen, insbesondere seine Auslegung der Übergangsbestimmung des Art39 Abs6 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010, und die daran geknüpften verfassungsrechtlichen Überlegungen sind nicht denkunmöglich.

Die Antragstellerinnen haben ausreichend dargetan, dass sie die ernsthafte Absicht haben, in ihrer Lebensgemeinschaft ein von der Erstantragstellerin geborenes Kind aufzuziehen. Soweit dem die angefochtenen Bestimmungen des FMedG entgegenstehen, greifen sie aktuell in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen ein.

Soweit die Antragstellerinnen in ihrem Hauptantrag die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" in §2 Abs1 FMedG und in ihrem ersten Eventualantrag §2 Abs1 FMedG zur Gänze anfechten, sind diese Anträge aus den bereits in VfSlg 19674/2012 dargelegten Gründen zu eng gefasst und daher als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit jedoch eines Eventualantrags.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des "Privatlebens", sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de facto-Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des "Familienlebens" nach Art8 Abs1 EMRK (s zB EGMR 24.06.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl 30141/04; VfGH 19.06.2013, G18/2013 ua).

Der Wunsch, ein Kind zu haben und sich zu diesem Zweck natürlicher oder medizinisch unterstützter Methoden der Fortpflanzung zu bedienen, unterliegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Teil des Privatlebens ebenso dem Schutzbereich des Art8 EMRK.

Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen besonders überzeugende und schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen.

Der VfGH geht von einem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers aus, der allerdings im Falle einer intrauterinen Insemination insofern ein geringerer ist als bei den bisher in der schlägigen Rechtsprechung behandelten Fragen der heterologen Samenspende bei In-vitro-Fertilisation und der Eizellspende, als sich die mit den zuletzt genannten Methoden verbundenen besonderen ethischen und moralischen Fragen, wie sie auch bei in vitro erzeugten Embryonen diskutiert werden, bei einem Geschehen, welches -abgesehen von seiner artifiziellen Initialisierung - vollkommen den natürlichen Vorgängen bei Schwangerschaft und Geburt folgt, nicht ergeben können. Vor diesem Hintergrund hängt die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs gemäß Art8 Abs2 EMRK davon ab, ob die in den angefochtenen Bestimmungen zum Ausdruck kommende undifferenzierte Beschränkung aller zulässigen Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung auf die Überbrückung von Fertilitätsproblemen in heterosexuellen Lebensgemeinschaften und Ehen verhältnismäßig oder ob sie diskriminierend ist.

Die heterologe Insemination war in der ärztlichen Praxis bereits vor dem Inkrafttreten des FMedG verbreitet, ohne dass die beteiligten Verkehrskreise davon auszugehen hatten, dass diese Methode mit "unserer Gesellschafts- und Wertordnung" unvereinbar wäre.

Eine gesundheitliche Gefährdung der Frau durch Insemination wird von niemandem behauptet und ist auch nicht erkennbar. Auch der Gesetzgeber des FMedG stuft sie bei der artifiziellen Insemination als "gering" ein. Dies wird auch durch die grundsätzliche Zulassung der heterologen Insemination zur Überwindung von Zeugungshindernissen unterstrichen. Ethisch problematische Begleiterscheinungen, wie zB eine "Überproduktion" von Embryonen bei der In-vitro-Fertilisation, sind mit der hier in Rede stehenden Methode nicht verbunden. Soweit es um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung geht, ist dieses Recht durch §20 Abs2 FMedG gesichert

Die als Motiv der Gesetzgebung in den Materialien als Hauptgrund angegebene Gefahr des Missbrauchs in Form der Leihmutterschaft spielt bei der artifiziellen heterologen Insemination in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Frauen gerade keine Rolle.

Das Verbot der Leihmutterschaft stützt sich auf eigenständige Sachgründe, die - ihre hier nicht zu untersuchende Stichhaltigkeit vorausgesetzt - dieses Verbot unabhängig davon zu tragen vermögen, ob und welche Auswirkungen dies auf die Palette der Möglichkeiten hat, "Wunschelternschaften" durch medizinisch unterstützte Maßnahmen herbeizuführen.

Die Beschränkung der artifiziellen Insemination auf verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Ehen kann auch nicht mit dem Schutz der Familie, und zwar weder nach Art8 noch nach Art12 EMRK, gerechtfertigt werden: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden. Umso weniger ist in der Ermöglichung der Erfüllung eines Kinderwunsches, auch wenn dieser in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von Frauen nur mit Hilfe einer Samenspende Dritter erfüllbar ist, ein derartiges Gefährdungspotential zu erkennen.

Der in den angefochtenen Bestimmungen liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art14 iVm 8 EMRK hinsichtlich des Kinderwunsches von Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, ist somit nicht durch Gründe ausreichenden Gewichts gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig, weil er im Ergebnis diese Personengruppe generell von der artifiziellen intrauterinen heterologen Insemination ausschließt.

Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen (31.12.2014) gem Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG, da offensichtlich ist, dass die Ausweitung der Zulassung der artifiziellen Insemination auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Frauen weitere Maßnahmen des Gesetzgebers erfordert, denen durch die Fristsetzung die zur Erarbeitung erforderliche Zeit gegeben werden soll.

Kostenzuspruch gem §65a VfGG: Da die zu G44/2013 antragstellenden Parteien durch ein und denselben Rechtsanwalt vertreten sind, ist ihnen insgesamt lediglich der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen 10%igen Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • G16/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2013 G16/2013 ua

Schlagworte

Fortpflanzungsmedizin, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Ehe und Verwandtschaft, Privat- und Familienleben, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G16.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten