TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/24 99/11/0380

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

ADV §10 Abs2;
VwGG §22;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §59 Abs2 impl;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §40 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 5. November 1999, Zl. 0/68/16/13/12, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. September 1999 befreite der Bundesminister für Landesverteidigung den Beschwerdeführer "wegen des derzeitigen Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen befristet bis 15. Februar 2002 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes". Hingegen wurde das Mehrbegehren auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 5. November 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990, in der derzeit gültigen Fassung" mit Wirkung vom 1. März 2002 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten einberufen. Der Beschwerdeführer habe sich am 1. März 2002 bis spätestens 11.00 Uhr in der B. Kaserne in Melk einzufinden.

Gegen diesen Einberufungsbefehl richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Note vom 8. Mai 2000 die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einen mit 8. Mai 2000 datierten und als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vor. Dieser Schriftsatz trägt auf der 1. Seite links oben die Angabe "Bundesministerium für Landesverteidigung Ergänzungsabteilung A", die Fertigungsklausel lautet "Für den Bundesminister:". Darunter befindet sich die Angabe des fertigenden Organwalters sowie dessen leserliche Unterschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG) lauten (auszugsweise):

"§ 24.

...

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder - sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt - von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages

1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder

...

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. ...

...

§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

...

der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden.

..."

§ 10 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) lautet:

"§ 10.

...

(2) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen."

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf § 35 Abs. 1 WG in der geltenden Fassung. Sie hat sich damit auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Fassung, das ist die Fassung der Novelle BGBl. Nr. 788/1996, bezogen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Bescheid sei nicht "exakt" jene Fassung des Wehrgesetzes 1990 angegeben worden, auf Grund derer der Bescheid erging, ist demnach unbegründet.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. November 1998 für tauglich erklärt wurde. Ebenso wenig ist strittig, dass der Beschwerdeführer befristet bis zum 15. Februar 2002 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit ist. Darauf aufbauend ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht in Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer vermisst hinsichtlich der für die Einberufung zum Grundwehrdienst gemäß § 35 Abs. 1 WG maßgeblichen militärischen Interessen eine nähere Begründung. Darauf ist ihm zunächst zu erwidern, dass die für die Einberufung zum Präsenzdienst sprechenden militärischen Interessen im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz WG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident sind und daher keiner näheren Begründung bedürfen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zlen. 96/11/0077, 0082, und vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0069). Zwar ist im vorliegenden Fall nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer für einen im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles weit entfernten Zeitpunkt, den 1. März 2002, einberufen wurde, doch erklärt sich diese Einberufung ganz offenkundig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis Mitte Februar 2002 von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit ist, andererseits die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf die Ableistung des Grundwehrdienstes durch den am 1. Februar 1968 geborenen Beschwerdeführer noch vor Ablauf seines 35. Lebensjahres Wert legt. Dass dieser Umstand nicht im militärischen Interesse läge, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinem Recht verletzt, gemäß § 24 Abs. 8 WG einen Antrag auf neuerliche Stellung zu stellen. Dass auf Grund der Zustellung des Einberufungsbefehles (des angefochtenen Bescheides) gemäß § 24 Abs. 8 dritter Satz WG eine solche Antragstellung im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht zulässig ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Einberufung auf Grund des aufrechten Tauglichkeitsbescheides. Mögliche gesundheitliche Nachteile durch die Präsenzdienstleistung auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Wehrpflichtigen seit der Stellung sind in solchen Fällen anlässlich der gemäß § 10 Abs. 2 ADV bei Beginn des Präsenzdienstes vorzunehmenden Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Militärarzt zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0340). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen sind, sofern Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise als durch Antrag auf neuerliche Stellung zur Kenntnis gelangen. Es steht dem Beschwerdeführer daher die Möglichkeit offen, vorhandene Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung dem zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe mangels Begründung des angefochtenen Bescheides eine nähere Auseinandersetzung mit seiner beruflichen Situation unterlassen, ist ihm zu entgegnen, dass eine derartige Bedachtnahme nur im Verfahren über die Befreiung des Beschwerdeführers vom Präsenzdienst von Belang sein konnte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Entfall von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Da, wie oben dargestellt, ein dem Militärkommando Oberösterreich zuzurechnender Antrag auf Zuerkennung von Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 VwGG nicht vorliegt und der Bundesminister für Landesverteidigung keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, gemäß § 22 VwGG an Stelle des Militärkommandos für Oberösterreich in das Verfahren eintreten zu wollen, sind die Voraussetzungen für einen vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde nicht erfüllt.

Wien, am 24. Oktober 2000

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit belangte Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110380.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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