Norm
ABGB §879 Abs1 BIIoRechtssatz
Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129116Im RIS seit
13.01.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014