RS OGH 2013/10/24 6Ob70/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2013
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIo
BVergG §99 Abs2

Rechtssatz

Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/13g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 70/13g
    Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129116

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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