RS OGH 2025/4/29 6Ob92/13t; 2Ob209/24k

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Norm

WEG §12 Abs2

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl I 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl römisch eins 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129126

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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