Norm
WEG §12 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl I 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl römisch eins 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129126Im RIS seit
14.01.2014Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025