Norm
WEG §5 Abs2 Satz1Rechtssatz
Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kfz-AbstellplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129132Im RIS seit
16.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019