RS OGH 2025/12/18 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 5Ob19/19h; 5Ob121/22p; 5Ob133/25g

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Norm

WEG §5 Abs2 Satz1

Rechtssatz

Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.Die Beschränkung des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz-Abstellplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129132

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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