RS OGH 2025/12/18 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 5Ob19/19h; 5Ob121/22p; 5Ob133/25g

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Norm

WEG §5 Abs2 Satz1

Rechtssatz

Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.Die Beschränkung des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0129132">5 Ob 124/13s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 124/13s
    Veröff: SZ 2013/105
  • RS0129132">5 Ob 125/13p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 125/13p
  • RS0129132">5 Ob 126/13k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 126/13k
  • RS0129132">5 Ob 19/19h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 19/19h
    Beisatz: Hier: Derivativer Erwerb im Zug außergerichtlicher Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse im Insolvenzverfahren. (T1)
  • RS0129132">5 Ob 121/22p
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 121/22p
  • RS0129132">5 Ob 133/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 133/25g
    Beisatz: Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst. (T2)

Schlagworte

Kfz-Abstellplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129132

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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