RS OGH 2013/11/6 5Ob184/13i

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Norm

ERVO 1994 §6 Abs1 Z1 lita
WGG §14e

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 14e WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhin mit dieser Höhe begrenzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch durch die Abrechnungsvorschriften des § 14e zweiter Halbsatz WGG und § 19a WGG nichts.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 184/13i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 184/13i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129131

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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